Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Anlage 2 
Gu g 20 Abs. 2 der Ministerialverfügung). 
Eidesvorhalt für Diplomingenieure. 
„Sie werden einen feierlichen Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören: 
Seiner Majestät unserm allergnädigsten König und Herrn treu 
und gehorsam zu sein und die Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Diplom- 
ingenieur auf Grund des 8 12 Abs. 1 und . . . ) der Koöniglichen 
Verordnung vom 12. August 1909 zustehenden Befugnisse nach Vorschrift 
der Gesetze und Verordnungen und nach den Weisungen der zuständigen 
Behörden mit Eifer, Fleiß und Genauigkeit auszuüben. 
Insbesondere geloben Sie, bei der Vornahme von Baumessungen, 
der Anfertigung von Lageplänen, der Aufnahme von Nivellements 
und von sonstigen Hõhenmessungen, der Anfertigung hiezu ge— 
höriger Pläne“) und bei den dadurch veranlaßten Beurkundungen mit 
der größten Pünktlichkeit, Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit zu Werke 
zu gehen." 
  
*) Die lateinisch gedruckten Worte kommen nur in Fällen der Absätze 2 bis 5 des § 12 der Königlichen 
Verordnung, die mit schräger Schrift gedruckten Worte „und von Sonstigen TElöhlemesstengen“ nur wenn 
die besonderen Befugnisse des Absatzes 3 jenes Paragraphen erworben sind, in Betracht. 
 
	        
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