Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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82. 
Den Zweck der Tätigkeit im Sinne des § 1 bilden ausschließlich die praktische Aus- 
bildung der Diplomingenieure und ihre Vorbereitung auf die Staatsprüfung. Die 
Diplomingenieure sollen deshalb während dieser Tätigkeit soweit möglich zu keinen 
Arbeiten, die zur Erreichung des angegebenen Zwecks nicht erforderlich find, herangezogen 
und insbesondere nicht lediglich als Aushilfe oder zur Entlastung für andere Beamte 
verwendet werden. 
8 3. 
Der Diplomingenieur hat während seiner praktischen Tätigkeit ein Arbeitsverzeichnis 
nach dem anliegenden Muster zu führen, das eine übersicht über seine Tätigkeit geben 
und die wichtigeren Arbeiten hervorheben soll. Außerdem sind darin sämtliche Unter- 
brechungen der Tätigkeit durch Krankheit, Urlaub, militärische übungen usw. fortlaufend 
einzutragen. 
Das Arbeitsverzeichnis ist am Schluß jedes Monats dem die Ausbildung leitenden 
Beamten oder Privattechniker zur Bestätigung der Einträge vorzulegen. 
Hat ein Diplomingenieur vor der Ablegung der Diplomprüfung eine nach § 3 der 
Königlichen Verordnung ganz oder teilweise anrechnungsfähige praktische Tätigkeit aus- 
geübt, so ist diese von ihm, wenn nicht etwa das über sie geführte Arbeitsverzeichnis 
fortgeführt werden kann, auf Grund der vorhandenen Zeugnisse und sonstigen Nachweise 
in dem später angelegten Arbeitsverzeichnis vorzutragen. 
84. 
Auf die dreijährige praktische Tätigkeit können Zeiten, während deren ein Diplom- 
ingenieur durch Krankheit, Urlaub oder militärische übungen dem Ausbildungsdienst 
entzogen war, mit zusammen höchstens hundertzwanzig Tagen angerechnet werden. 
Keiner der in § 1 bezeichneten Beschäftigungsabschnitte darf jedoch durch Anrechnung 
solcher Unterbrechungen um mehr als ein Achtel seiner vorgeschriebenen Dauer verkürzt 
werden. Der Bauleitungsdienst ist dabei als besonderer Beschäftigungsabschnitt zu betrachten. 
Von dem einjährig-freiwilligen Militärdienst wird nichts angerechnet. 
Zur fachlichen Ausbildung nach der Diplomprüfung unternommene Studienreisen 
können, falls ihre Zweckdienlichkeit durch eigene Arbeiten oder durch Zeugnisse nach- 
gewiesen ist, mit höchstens drei Monaten auf den Einführungsdienst angerechnet werden. 
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