Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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zugehen hat. Das Gesuch muß so begründet sein, daß ohne weiteres beurteilt werden 
kann, ob die Beurlaubung des Schülers zulässig ist. Geschäftliche Inanspruchnahme 
kann nur in Notfällen, auswärtige Arbeit in der Regel nur dann als ausreichender 
Entschuldigungsgrund angesehen werden, wenn der Schüler durch den Besuch der Schule 
mehr als einen halben Tag an der Arbeit versäumen würde. 
8 14. 
Den Schülern darf Urlaub erteilt werden 
von jedem Lehrer für einzelne seiner Unterrichtsstunden, 
vom Klassenlehrer bis zu zwei Schultagen, 
vom Schulvorstand bis zu 14 Tagen, 
für längere Zeit vom Gewerbe= oder Handelsschulrat. 
Von der Genehmigung des Urlaubs sind die beteiligten Lehrer alsbald in Kenntnis 
zu setzen. 
* 15. 
Diejenigen Schüler, die nach ordnungsmäßigem Besuch der obersten (dritten) Klasse 
aus der Schule entlassen werden, erhalten ein Entlassungszeugnis mit Angaben über 
den Zeitpunkt ihres Ein= und Austritts und über die von ihnen besuchten Abteilungen 
und Klassen sowie mit den Noten, die sie sich in Fleiß und Betragen und in den 
einzelnen Unterrichtsfächern zuletzt erworben haben. Das Entlassungszeugnis ist mit 
den Unterschriften des Klassenlehrers und des Schulvorstands zu versehen. 
Schüler, die aus der Schule austreten, ohne die oberste Klasse durchlaufen zu 
haben, erhalten eine Bescheinigung über die an der Schule zugebrachte Zeit. 
8 16. 
Am Schluß des Schuljahrs findet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung statt. 
Die schriftliche Prüfung dient zur Feststellung der Jahreszeugnisse und der Ent- 
lassungszeugnisse, wobei jedoch die im Lauf des Schuljahrs erlangten Zeugnisse mit zu 
berücksichtigen sind. 
Die mündliche Prüfung ist öffentlich; sie soll den Gemeindebehörden und den Ge- 
werbetreibenden einen Einblick in die Leistungen der Schule und den Unterrichtsbetrieb 
ermöglichen. Mit ihr ist eine Ausstellung der Schülerzeichnungen zu verbinden, die sich
	        
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