258
Eine praktische Tätigkeit vor der Diplomprüfung kann ebenfalls nur auf den Ein-
führungsdienst in den durch § 3 der Königlichen Verordnung gezogenen Grenzen an-
gerechnet werden. Soweit eine solche Tätigkeit nicht in den Diplomprüfungsordnungen
ausdrücklich vorgeschrieben ist, wird sie in der Regel nur angerechnet, wenn sie unter der
Leitung eines staatlichen oder Gemeindebaubeamten oder eines akademisch gebildeten
Privattechnikers stattgefunden hat.
II. Praktische Tätigkeit im Staatsdienst.
1. Zulassung und Beaufsichtigung.
8 5.
Gesuche um Zulassung zur praktischen Tätigkeit im Staatsdienste sind für die Regel
von Diplomingenieuren des Hochbaufachs auf 1. Oktober, von Diplomingenieuren des
Bauingenieurfachs auf 1. April unter Darlegung etwaiger besonderer Wünsche wegen
Zeit, Ort und Art der Beschäftigung bei dem Ministerium (Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, Ministerium des Innern, Finanzministerium) ein-
zureichen, in dessen Geschäftskreis die Ausbildung erbeten wird. In dem Gesuch muß
die Fachrichtung des Diplomingenieurs und seine genaue Adresse angegeben sein.
Dem Gesuche sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsgangs und der Militäwerhällnisse,
2. ein Ausweis über den Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit,
3. ein Leumundszeugnis,
4. sämtliche Hochschulstudienzeugnisse sowie die Zeugnisse über die Erstehung der
Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung als Architekt oder als Bauingenieur
an der Technischen Hochschule in Stuttgart im Jahre 1909 oder später,
— Liegt das Zeugnis über die Erstehung der Diplomprüfung noch nicht vor, so
genügt zunächst die Angabe, daß die Prüfung abgelegt worden sei; das Zeugnis
ist in diesem Falle so bald als möglich nachzuliefern. —
5. die Zeugnisse über etwaige frühere praktische Tätigkeit und das während dieser
Tätigkeit geführte Arbeitsverzeichnis,
6. ein ärztliches Zeugnis darüber, daß der Gesuchsteller frei von hinderlichen körper-
lichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten ist.