Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

265 
4. die schriftliche Einwilligung des Vaters oder Vormunds. 
Liegt das Reifezeugnis noch nicht vor, so genügt zunächst die Angabe, daß 
und wann die Prüfung abgelegt wird; das Zeugnis ist in diesem Falle sobald 
als möglich nachzuliefern. 
Die angegangene Behörde entscheidet über die Annahme oder Zurückweisung und 
benachrichtigt den Bewerber von ihrer Entschließung. 
g 28. 
Auf die praktische Tätigkeit solcher Kandidaten sind die Vorschriften für den Ein- 
führungsdienst der Diplomingenieure, wie sie insbesondere die §§ 3, 7, 10 und 11 ent- 
halten, siungemäß unter Berücksichtigung der vorhandenen Kenntnisse anzuwenden. 
Bei der praktischen Tätigkeit ist auf eine wirkliche Mitarbeit der Kandidaten zu 
halten. 
Eine Belohnung wird den Kandidaten nicht gewährt; sie haben für die Versicherung 
gegen Unfälle durch die staatliche Bauverwaltung die hiefür festgesetzte Gebühr zu ent- 
richten. 
III. Praktische Tätigkeit aufierhalb des Staatsdiensts. 
8 24. 
Diplomingenieure, die den Dienst zur Einführung in das praktische Bauwesen und 
in den Baubetrieb oder bei der Leitung von Bauausführungen bei einer nicht staatlichen 
Bauverwaltung oder unter der Aufficht eines Privattechnikers oder den Baubehördendienst 
bei einer nicht staatlichen Baubehörde ableisten wollen, haben hiezu die Genehmigung des 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, nachzusuchen.) Ob 
die beabsichtigte Ausbildung außerhalb des Staatsdienstes hiefür genügt, wird von dem 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, festgestellt. In zweifel- 
haften Fällen empfiehlt es sich, die Entschließung dieses Ministeriums vor dem Eintritt 
in eine solche Beschäftigung einzuholen. 
Dem Gesuche ist eine Zusage der Bauverwaltung, des Privattechnikers oder der 
Baubehörde, unter deren Aufsicht die praktische Tätigkeit stattfinden soll, beizulegen, wo- 
nach sie den Diplomingenieur unter möglichster Einhaltung der staatlichen Vorschriften 
*)) Vergl. jedoch die Note zu § 1. 
  
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.