Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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womöglich über die Frühjahrsferien erstrecken, mindestens aber 3 Tage dauern soll und 
nach deren Beendigung die Schüler ihre Arbeiten zurückerhalten. Zur mündlichen Prüfung 
und zur Ausstellung sind die Gemeindebehörden schriftlich, die übrigen Beteiligten durch 
öffentliche Bekanntmachung einzuladen. " 
Mit Genehmigung des Gewerbe= oder Handelsschulrats kann die mündliche Prüfung 
auf einzelne Klassen und Unterrichtsfächer beschränkt werden. 
Nach Beendigung der Prüfungen findet eine Schlußfeier statt. 
§ 17. 
Eine Neuordnung der Bestimmungen über die Prüfung der Gewerbelehrlinge in 
Schulfächern und über die kaufmännische Lehrlingsprüfung (vergl. die Bekanntmachungen 
vom 5. Februar 1902, Reg. Bl. S. 29, und vom 16. September 1885, Reg. Bl. S. 383) 
bleibt vorbehalten. 
Zu Art. 17. 
§ 18. 
Hinsichtlich des Verbots des Wirtshausbesuchs findet § 12 Abs. 1 bis 4 der Ver- 
fügung vom 25. März 1895 (Reg. Bl. S. 83) entsprechende Anwendung. 
Stuttgart, den 5. Februar 1909. 
Fleischhauer.
	        
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