Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Versügung der Ministerien der answärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des Innern 
und der Finanzen, 
betreffend die praktische Tätigkeit der Diplomingenieure des Maschineningenieurfachs einschließlich 
der Elektrotechnik. Vom 30. August 1909. 
Auf Grund des § 11 der Königlichen Verordnung vom 12. August 1909, betreffend 
die Staatsprüfung im Baufach (Reg. Bl. S. 233), wird über die praktische Tätigkeit 
der Kandidaten, die nach den §#§ 1 bis 3 der Verordnung der Staatsprüfung im Ma- 
schineningenieurfach einschließlich der Elektrotechnik voranzugehen hat, folgendes bestimmt. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Die dreijährige praktische Tätigkeit zerfällt in 
1. eine mindestens einjährige praktische Werkstattätigkeit vor der Diplomprüfung, 
2, eine für die Regel zweijährige Beschäftigung nach der Diplomprüfung im Werk- 
stätten-Aufsichts-, Rechnungs= und Materialdienst, beim Entwerfen und bei der Ausführung 
von Maschinen und Maschinenanlagen und im Dienst bei einer Oberbehörde oder Werk- 
stättenleitung. 
Diplomingenieure, die sich dem Staatseisenbahndienst widmen wollen, haben einen 
dreimonatigen Fahrdienst auf der Lokomotive abzuleisten. 
Diplomingenieure, die sich dem technischen Telegraphendienst widmen wollen, haben 
sich einer dreimonatigen Tätigkeit in dieser Fachrichtung zu unterziehen. 
82. 
Die Leitung des Ausbildungsdienstes werden sich neben dem Inspektionsvorstand die 
zuständigen technischen Mitglieder der Oberbehörde angelegen sein lassen. Sie haben die 
Ausbildung derart zu überwachen, daß sie von deren Art und Fortgang Kenntnis nehmen 
und soweit erforderlich zweckentsprechende Weisungen erteilen. 
Den Zweck des Vorbereitungsdienstes bildet die praktische Ausbildung; jede hierdurch 
nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme des Auszubildenden ist wenn möglich zu vermeiden. 
83. 
Während der Beschäftigung bei einer staatlichen Werkstätte oder Behörde ist der
	        
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