Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Elektroingenieur an der Technischen Hochschule in Stuttgart im Jahre 1909 
oder später, 
— Liegt das Zeugnis über die Erstehung der Diplomprüfung noch nicht vor, 
so genügt zunächst die Angabe, daß die Prüfung abgelegt worden sei; das Zeugnis 
ist in diesem Falle so bald als möglich nachzuliefern. — 
5. die Zeugnisse über die gesamte praktische Werkstattätigkeit und das während dieser 
Tätigkeit geführte Arbeitsverzeichnis, 
6. die Zeugnisse über etwaige Ingenieurtätigkeit nach der Diplomprüfung, 
7. ein ärztliches Zeugnis darüber, daß der Gesuchsteller frei von hinderlichen körper- 
lichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten ist. 
Diplomingenieure, die sich dem Eisenbahnmaschinendienst oder dem technischen 
Telegraphendienst zuwenden wollen, haben außerdem durch Zeugnis eines Bahn- 
arztes nachzuweisen, daß sie den Anforderungen genügen, die von der Staats- 
eisenbahnverwaltung insbesondere in Absehung auf das Seh= und Hörvermögen 
der technischen Beamten zu stellen sind. 
Das zuständige Ministerium entscheidet über die Zulassung, die nur ausgesprochen 
wird, wenn Gelegenheit zu angemessener Beschäftigung von Diplomingenieuren vorhanden 
ist. Die Bewerber werden über ihre Annahme oder Zurückweisung benachrichtigt. 
Den Diplomingenieuren kann während ihrer Ausbildung in staatlichen Werkstätten 
mit Ausnahme der ersten drei Monate Bezahlung nach den geltenden Bestimmungen 
gewährt werden. Ein Anspruch auf Bezahlung besteht nicht. Während des Oberbehörden- 
dienstes wird keine Vergütung gewährt. 
8 6. 
Die zweijährige praktische Ausbildung der Diplomingenieure ist, wenn sie im Staats- 
eisenbahndienst stattfindet, wie folgt einzuteilen und vorzunehmen: 
1. Drei Monate Lokomotiv-Fahrdienst. 
Während dieser Tätigkeit hat der Diplomingenieur alle in dieser Fachrichtung vor- 
kommenden Arbeiten in Person zu verrichten. 
Nach Ablauf dieses Teils der Ausbildung ist die Lokomotivführerprüfung abzulegen. 
Hiebei kann von der Ausdehnung der Prüfung auf solche Gegenstände abgesehen werden, 
in denen der Diplomingenieur die erforderlichen Kenntnisse durch die vorangegangenen
	        
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