Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Die von der ausbildenden Stelle zu erteilenden Zeugnisse sollen sich über Zeit und 
Art der Beschäftigung des Diplomingenieurs, über seine Kenntnisse und Fähigkeiten 
sowie darüber aussprechen, inwieweit er die ihm zugeteilten einzelnen Arbeiten sachgemäß 
erledigt hat. 
8 12. 
Umfaßt die praktische Beschäftigung eines Diplomingenieurs nach der Diplomprüfung 
einen Zeitraum von nur zwei Jahren, so wird er zu der Staatsprüfung nur zugelassen, 
wenn er durch Zeugnisse nachweist, daß er in den einzelnen Dienstzweigen, wie sie in 
§ 6 aufgeführt sind, je die vorgeschriebene Zeit in vollem Umfang tätig gewesen ist und 
daß er insbesondere zwei Monate Dienst bei einer staatlichen Oberbehörde geleistet hat. 
An die Stelle der Abschnitte 1 (Lokomotiv-Fahrdienst) und 3 (Beschäftigung im Zug- 
förderungsdienst) hat dabei, wenn die Ausbildung nicht im Eisenbahndienst erfolgt, eine 
fünfmonatige besondere Beschäftigung in der Fachrichtung des Diplomingenieurs zu treten. 
Auf die Meldung und Zulassung zum Oberbehördendienst finden die Bestimmungen des 
§ 5 sinngemäße Anwendung. 
Umfaßt die reine praktische Beschäftigung eines Diplomingenieurs nach der Diplom- 
prüfung nach Ausscheidung der auf Studienreisen, etwaige Lehrtätigkeit, militärische 
übungen und Krankheiten entfallenden Zeiträume mindestens drei Jahre und bestätigen 
die beigebrachten Zeugnisse eine ausreichende Vielseitigkeit der Beschäftigung oder die 
gründliche Kenntnis eines Spezialfachs, so kann ein etwaiger Mangel an den im vorigen 
Absatz bezeichneten Voraussetzungen für die Zulassung als durch die größere Gesamt- 
erfahrung ausgeglichen betrachtet werden. 
Beträgt die Dauer der reinen praktischen Beschäftigung nach der Diplomprüfung 
mindestens vier Jahre und lauten die beigebrachten Zeugnisse günstig, so ist die Zulassung 
zur Prüfung auszusprechen. Auf diese vier Jahre können Zeiten, während deren der 
Diplomingenieur durch Krankheit, Urlaub oder militärische Dienstleistungen der praktischen 
Beschäftigung entzogen war, zusammen mit höchstens neunzig Tagen, Studienreisen, falls 
ihre Zweckdienlichkeit durch eigene Arbeiten oder durch Zeugnisse nachgewiesen ist, mit 
höchstens drei Monaten angerechnet werden.
	        
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