Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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IV. Ubergangsbestimmung. 
8 13. 
Die Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen, betreffend Vorschriften 
über die Werkstattätigkeit der Kandidaten des Maschineningenieurfachs vor Ablegung der 
Vorprüfung und über die praktische Ausbildung der Regierungsbauführer dieser Fach- 
richtung, vom 30. Juni 1893 (Reg. Bl. S. 223) wird durch gegenwärtige Verfügung 
ersetzt. Regierungsbauführer des Maschineningenieurfachs, deren Ausbildung bereits be- 
gonnen hat, werden indessen zu der Staatsprüfung im Maschineningenieurfach einschließlich 
der Elektrotechnik auch zugelassen, wenn sie den Anforderungen der Verfügung vom 
30. Juni 1893 genügen. 
Stuttgart, den 30. August 1909. 
Für den Staatsminister: 
Weizsäcker. Pischek. Groß.
	        
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