Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

1. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches sind nach § 154 Abs. 1 
Nr. 1 und 2 der Gew.O. entbunden Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, sowie Hand- 
lungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 
Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. 
2. An Stelle des bisherigen § 21 tritt folgende Bestimmung: 
8 21. 
Die Befolgung der die Arbeitsbücher betreffenden Bestimmungen ist von den 
Ortspolizeibehörden bei jeder sich darbietenden Gelegenheit, sowie noch besonders dadurch 
zu überwachen, daß die Vorlegung der Arbeitsbücher in den Geschäftsräumen der Gewerbe- 
unternehmer von Zeit zu Zeit verlangt wird (§ 107 der Gew.O.), wobei die Größe der 
Zwischeuräume zwischen den einzelnen Revisionen wesentlich durch die örtlichen Verhält- 
nisse und die bei denselben gemachten Erfahrungen zu bestimmen ist. 
3. 8 29 erhält folgende Fassung: g 20 
Wenn bei der Genehmigung von gewerblichen Anlagen besondere Vorschriften zur 
Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit gegeben worden find, 
so ist dem Gewerbeinspektor eine Abschrift der Genehmigungsurkunde zu übersenden. 
4. Der Absf. 1 des durch § 7 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
28. September 1900 (Reg. Bl. S. 753) eingeschalteten § 31 a wird gestrichen. 
5. & 33 erhält folgende Fassung: 33 
Die Oberämter insbesondere haben darüber zu wachen, daß, soweit nicht § 154 der 
Gewerbeordnung Ausnahmen begründet, für alle gewerblichen Betriebe, in denen in der 
Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden (§ 133 h der Gew.O.), Arbeitsordnungen 
erlassen und daß die bereits bestehenden Arbeitsordnungen jeweils den Anderungen der 
ihren Inhalt berührenden gesetzlichen Bestimmungen angepaßt werden. 
6. In § 35 Abs. 1 Buchstabe z find der eingeklammerte Satz und in Abs. 1 Bach- 
stabe b die Worte: „in der durch das Gesetz vom 1. Juni 1891 derselben gegebenen 
Gestalt“ zu streichen. 
7. In § 37 Abfl. 1 ist an Stelle von „Fabrikant“ zu setzen: „Inhaber des Vetriebs“;
	        
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