Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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im letzten Absatz sind die Worte „sofern dieselbe von der ursprünglich eingereichten ab- 
weicht“ zu streichen. 
8. Der Eingang von Abs. 1 des § 38 hat zu lauten: „Die Gewerbeaufsichtsbeamten 
haben bei ihren Revisionen auf die Arbeitsordnungen“ usw.; der Eingang von Abf. 2: 
„Ferner haben die Gewerbeaufsichtsbeamten bei ihren Revisionen das Verzeichnis“ usw. 
9. Nach § 38 a (eingefügt durch § 8 der Verf. des Min. d. J. vom 30. Juni 1900, 
Reg. Bl. S. 753) ist einzuschalten: 
Zu § 137 der Gewerbeordnung. 
§ 39. 
Im Sinn von § 137 a der Gewerbeordnung ist Polizeibehörde das Oberamt, höhere 
Verwaltungsbehörde die Kreisregierung, Zentralbehörde das Ministerium des Innern. 
Zuständig zu einer Verfügung nach Abs. 3 des § 137 a ist dasjenige Oberamt, in 
dessen Bezirk der Betrieb (§ 137 a Abs. 1) gelegen ist. 
10. Der seitherige § 39 wird gestrichen. 
11. In § 40 Abs. 1 werden die Worte: „Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten 
und“ ersetzt durch die Worte: „Die nach § 138 Abs. 1 der Gewerbeordnung zu erstattende 
schriftliche Anzeige“. 
In § 40 Abs. 2 ist statt „§ 138 Abs. 2“ zu setzen „§ 138 Abs. 1 Satz 2“"; an Stelle der 
Worte „den nach § 139 a der Gewerbeordnung vom Bundesrat erlassenen Vorschriften“ treten 
die Worte: „den nach § 120 e und § 139 a der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften“. 
In der überschrift des in § 40 Abs. 3 erwähnten Formulars Beil. Nr. IV ist statt 
der Worte: „in der — Fabrik“ zu setzen: „in dem — Betrieb“; die eben dort erwähnten 
Beilagen Nr. V und VI erhalten die aus den unten abgedruckten Anlagen 1 und 2 er- 
sichtliche neue Fassung. 
In § 40 Abs. 4 ist statt „Fabrikationszweige“ zu sagen „Gewerbezweige“ und nach 
„gemäß“ einzuschalten „§5 120 e und“. 
12. In § 41 Abs. 1 ist statt „S### 39 und 40“ zu setzen: „§ 40“ und statt „für 
jede Fabrik usw.“ „für jeden Betrieb“. 
Die in § 41 Abs. 2 genannten Beilagen Nr. VII (in der Fassung von Anl. II der 
Verf. des Min. d. J. vom 22. Januar 1907, Reg. Bl. S. 13) und Nr. VIII erhalten die 
aus den unten abgedruckten Anl. 3 und 4 ersichtliche neue Fassung.
	        
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