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in Nr. 5 Buchstabe d ist statt „Fabrikräumen“ zu sagen „Betriebsräumen“;
in Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 statt „von der Fabrik“: „von der Betriebsstätte“; in Abs. 3
werden die beiden letzten Sätze („In der Regel . . eingetragen werden“) gestrichen.
19. An Stelle von §§ 50 bis 55 treten folgende Bestimmungen:
Zu § 139 b der Gewerbeordnung.
§ 50.
Die Dienstverhältnisse und Aufgaben der Gewerbeaufsichtsbeamten, sowie ihr Ver-
hältnis zu den ordentlichen Polizeibehörden sind des näheren durch die K. Verordnung,
betreffend die Gewerbeinspektion, vom 6. März 1905 (Reg. Bl. S. 43) und durch die
Dienstanweisung für die Gewerbeinspektion geregelt.
Vorbehältlich der den Gewerbeaufsichtsbeamten obliegenden besonderen Verpflichtungen
ist die unmittelbare Aufsicht über die Beobachtung der Arbeiterschutz-Vorschriften (Titel VII
der Gewerbeordnung) Obliegenheit der Ortspolizeibehörden. Dieselben haben ins-
besondere die Befolgung der Vorschriften über die Sonntagsruhe (§§ 105 a—b der
Gew.O.), über die Arbeitsbücher (§§ 107 ff. a. a. O.) und über die Beschäftigung von
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern (§§ 135 ff. a. a. O.) zu überwachen.
Die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiterschutzbestimmungen in den unter der
polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden stehenden Anlagen liegt nur dem hiefür als Auf-
sichtsbeamter im Sinne des § 139 b der Gewerbeordnung bestellten Vorstand des Berg-
amts ob.
§ 51.
In den gewerblichen Anlagen, auf welche die Bestimmungen der §§ 135—139b
der Gewerbeordnung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern
Anwendung finden, ist jährlich mindestens eine ordentliche Revision, wenn aber der Ver-
dacht einer gesetzwidrigen Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern
vorliegt, von Zeit zu Zeit außerordentlich eine weitere Revision vorzunehmen. Bei jeder
ordentlichen Revision sind folgende Punkte festzustellen:
1. Wie groß ist die Zahl der in der Anlage zurzeit beschäftigten Arbeiter
a) zwischen 16 und 21 Jahren,
b) zwischen 14 und 16 Jahren,
c) unter 14 Jahren?