Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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werbeaufsichtsbeamten zu schaffen, find Verzeichnisse der gewerblichen Betriebe nach den 
hierüber geltenden besonderen Vorschriften anzulegen und fortzuführen. 
g 66. 
Die Bestimmungen für die von den Arbeitgebern nach § 139b Abs. 5 der Gewerbe- 
ordnung über die Verhältnisse ihrer Arbeiter zu machenden statistischen Mitteilungen 
sind in besonderer Verfügung enthalten. 
20. In Abs. 1 des durch Verfügung des Ministeriums des Innern vom 9. März 
1905 (Reg. Bl. S. 52) eingeschalteten § 55 a werden die Worte: „und soweit nicht beson- 
dere Bestimmungen getroffen sind (vergl. § 154 Abs. 2 der Gew.O. und § 60 der 
gegenwärtigen Verfügung)“ gestrichen. 
21. §§ 60, 61 und 63 werden aufgehoben. 
22. § 64 letzter Satz wird gestrichen. 
II. 
Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1910 in Kraft. 
III. 
Mit Wirkung vom gleichen Tag an wird die Verfügung des Ministeriums des 
Innern, betreffend den Vollzug der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Juli 1900 über 
die Inkraftsetzung der im § 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung getroffenen Bestimmung 
und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900, betreffend die Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern 
und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb vom 20. September 1900 
(Reg. Bl. S. 714), und zwar hinsichtlich derjenigen Betriebe, in welchen in der Regel 
mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden (zu vergl. Art. 4 Nr. II des Reichsgesetzes 
vom 28. Dezember 1900, Reichs-Gesetzbl. S. 667), aufgehoben. 
Stuttgart, den 9. September 1909. 
Pischek.
	        
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