Beilage Nr. VI.
(8 188 Abs. 2 Satz 2 der Gew. O.
II.
III.
und § 40 der Vollz. Verf.)
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Auszug
aus den
Westimmungen der Gewerbeordnung
über die
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.
(Vgl. §5 138 Abs. 2 Satz 2 der Gew.O.)
Anlage 2.
Die Bestimmungen gelten, soweit nicht § 154 der
Gew.O. Ausnahmen begründet, für alle gewerb-
lichen Betriebe, in denen in der Regel mindestens
zehn Arbeiter beschäftigt werden, und für die nach
§ 154 Abs. 2—4 einbezogenen weiteren Betriebe.
Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt
werden. (§ 135 Abs. 1.)
Kinder über 13 Jahre dürfen nur beschäftigt
werden, wenn sie nicht mehr zum Besuch der
Volksschule verpflichtet sind. (§ 135 Abs. 1.)
u Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden,
wenn sie mit einem durch die Polizeibehörde ihres
letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten
deutschen Arbeitsortes ausgestellten Arbeitsbuche
versehen sind, welches von dem Arbeitgeber ein-
zufordern, zu verwahren und auf amtliches Ver-
langen jederzeit vorzulegen ist. (§8§ 107 und
108.) (Vgl. auch die in jedem Arbeitsbuche ab-
gedruckten §§ 111 und 112 der Gew.O.)
Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute
zwischen 14 und 16 Jahren beschäftigen will,
muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher schrift-
lich Anzeige machen. (§ 138 Abs. 1.)
VI.
VII.
In der Anzeige sind anzugeben: der Betrieb,
die Wochentage, an welchen die Beschäftigung
stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeits-
zeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. —
Soll hierin eine Anderung eintreten, so muß
davon vorher der Behörde weitere Anzeige ge-
macht werden. (§ 138 Abf. 1.)
In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche
Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden,
muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein
Verzeichnis der darin beschäftigten jugendlichen
Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Be-
ginns und Endes der Arbeitszeit, des Beginns
und Endes der Pausen ausgehängt sein. (8§ 138
Abs. 2 Satz 1.)
Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als
6 Stunden, junge Leute zwischen 14 und 16
Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden,
Arbeiterinnen an den Vorabenden der Sonn-
und Festtage nicht länger als 8 Stunden täglich
beschäftigt werden. (§ 135 Abs. 2 und 3, § 137
Abs. 2.)