Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

Beilage Nr. VI. 
(8 188 Abs. 2 Satz 2 der Gew. O. 
II. 
III. 
und § 40 der Vollz. Verf.) 
291 
Auszug 
aus den 
Westimmungen der Gewerbeordnung 
über die 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. 
(Vgl. §5 138 Abs. 2 Satz 2 der Gew.O.) 
Anlage 2. 
  
Die Bestimmungen gelten, soweit nicht § 154 der 
Gew.O. Ausnahmen begründet, für alle gewerb- 
lichen Betriebe, in denen in der Regel mindestens 
zehn Arbeiter beschäftigt werden, und für die nach 
§ 154 Abs. 2—4 einbezogenen weiteren Betriebe. 
Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt 
werden. (§ 135 Abs. 1.) 
Kinder über 13 Jahre dürfen nur beschäftigt 
werden, wenn sie nicht mehr zum Besuch der 
Volksschule verpflichtet sind. (§ 135 Abs. 1.) 
u Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, 
wenn sie mit einem durch die Polizeibehörde ihres 
letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten 
deutschen Arbeitsortes ausgestellten Arbeitsbuche 
versehen sind, welches von dem Arbeitgeber ein- 
zufordern, zu verwahren und auf amtliches Ver- 
langen jederzeit vorzulegen ist. (§8§ 107 und 
108.) (Vgl. auch die in jedem Arbeitsbuche ab- 
gedruckten §§ 111 und 112 der Gew.O.) 
Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute 
zwischen 14 und 16 Jahren beschäftigen will, 
muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher schrift- 
lich Anzeige machen. (§ 138 Abs. 1.) 
  
VI. 
VII. 
In der Anzeige sind anzugeben: der Betrieb, 
die Wochentage, an welchen die Beschäftigung 
stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeits- 
zeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. — 
Soll hierin eine Anderung eintreten, so muß 
davon vorher der Behörde weitere Anzeige ge- 
macht werden. (§ 138 Abf. 1.) 
In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche 
Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, 
muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein 
Verzeichnis der darin beschäftigten jugendlichen 
Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Be- 
ginns und Endes der Arbeitszeit, des Beginns 
und Endes der Pausen ausgehängt sein. (8§ 138 
Abs. 2 Satz 1.) 
Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 
6 Stunden, junge Leute zwischen 14 und 16 
Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden, 
Arbeiterinnen an den Vorabenden der Sonn- 
und Festtage nicht länger als 8 Stunden täglich 
beschäftigt werden. (§ 135 Abs. 2 und 3, § 137 
Abs. 2.)
	        
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