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Heilage Nr. VII.
(8 41 Vollz. Verf. vom 26. März 1892.)
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Perzeichnis
der im Gemeindebezirky;::
gelegenen gewerblichen Betriebe, in welchen Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden,
und
der diesen Betrieben nach S 138 a Abs. 5, § 139 und § 139a bewilligten Ausnahmen
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von den Bestimmungen des § 137 der Gewerbeordunung.
§§ 41 und 47 der Württ. Vollz.Verf. vom 26. März 1892.
Erläuterungen:
In dieses Verzeichnis sind einzutragen, soweit nicht § 154 der Gew. O. Ausnahmen begründet, die
gewerblichen Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, und die
nach § 154 Abs. 2—4 und § 154a einbezogenen weiteren Betriebe und zwar dann, wenn in solchen
Betrieben Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden.
In Spalte 3 ist, wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft, Körperschaft, Genossenschaft oder
dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors 2c.) des Betriebs anzugeben.
Wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze des Betriebs wohnt, ist auch dessen Wohnort
anzugeben.
In Spalte 5 ist das Datum jeder vorgenommenen Revifsion einzutragen.
.In Spalte 6 ist jedesmal die bei der letzten ordentlichen Revision vorgefundene Zahl der Ar-
beiterinnen über 16 Jahre einzutragen.
Die Einträge in der Spalte 7 sind getrennt
a) für die fünf ersten Wochentage,
b) für die Samstage
zu machen. Auch sind sie nach den etwa eingehenden Veränderungsanzeigen zu berichtigen.
u In Spalte 9 sind die Angaben der nach § 138 Abs. 1 der Gewerbeordnung zu erstattenden An-
zeigen und Veränderungsanzeigen, sowie deren Aktennummer einzutragen.
4 In Spalte 10 sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Beschäfti-
gung von Arbeiterinnen über 16 Jahre rechtskräftig festgestellten Strafen einzutragen. Dabei find
die Namen des Gewerbetreibenden, des Betriebsleiters, oder der Aufsichtsperson, gegen welche
Strafen verhängt worden sind (§ 151), anzugeben.
m In das Verzeichnis Spalte 11a—e sind die nach § 138a Abs. 5 der Gewerbeordnung und
§ 47 der Vollzugsverfügung vom 26. März 1892 erteilten Bewilligungen von Überzeitarbeit
an den Samstagen und Vorabenden von Festtagen fortlaufend einzutragen.
. In die Spalte 12a—c sind kurze Vormerkungen über diejenigen Ausnahmen von den Bestim-
mungen des § 137 der Gewerbeordnung einzutragen, welche dem Betrieb nach § 139 der Ge-
werbeordnung bewilligt worden sind, oder nach allgemeinen Vorschriften des Bundesrats auf Grund
des § 139a der Gewerbeordnung erlaubt sind.
Jedem Betrieb ist für die fortlaufende Aufnahme der sämtlichen sie betreffenden Einträge eine
Doppelseite des Verzeichnisses einzuräumen.