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Verfügung des Finanzministerinms,
betreffend die Ermächligung der Grtsstenerämter Leiligkrenztal und Wiblingen zur Ausserlign#g
von Ubergangsscheinen für die Versendung von Bier, geschrotenem Malz, Wein und GObstmost.
Vom 22. September 1909.
Infolge der Verlegung des Sitzes des Kameralamts Heiligkreuztal nach Riedlingen
und des Kameralamts Wiblingen nach Laupheim werden die neuerrichteten Ortssteuer-
ämter Heiligkreuztal und Wiblingen zur Ausfertigung von Übergangsscheinen für die
Versendung von Bier, geschrotenem Malz, Wein und Obstmost ermächtigt.
Unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 4 der Ministerialverfügung vom 5. Juli 1900
(Reg. Bl. S. 565) und auf § 37 Abs. 5 der Ministerialverfügung vom 30. August 1900
(Reg. Bl. S. 674) wird dies zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 22. September 1909.
Für den Staatsminister:
Groß.
Verfügung des Finanzminisleriums,
detreffend den Vollzug des Gesetzes vom 16. August 1909,
betreffend die Anderung des Bierstenergesehzes vom 4. Juli 19000. Vom 1. Oktober 1909.
In Vollziehung des Gesetzes vom 16. August 1909, betreffend die Anderung des
Biersteuergesetzes vom 4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 149), wird Nachstehendes verfügt.
I. Die Verfügung des Finanzministeriums vom 5. Juli 1900, betreffend den Voll-
zug des Biersteuergesetzes vom 4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 565), erfährt folgende An-
derungen.
1. In § 3 fallen Abs. 2 und 3 weg.
2. Der § 6 erhält folgenden Wortlaut:
Zu Art. 7 des Gesetzes.
Betrag der Malizsteuer.
86.
Zum Zweck der Steuerberechnung werden von der in einem Brauereibetrieb inner-
halb eines Rechnungsjahrs steuerpflichtig gewordenen Malzmenge (Art. 5 des Gesetzes)
die Malzmengen abgezogen, von welchen auf Grund des Art. 11 des Gesetzes in dem
betreffenden Rechnungsjahr die Malzsteuer nachgelassen oder zurückvergütet wird. Der
Rest bildet die steuerpflichtige Jahresmalzmenge des betreffenden Brauereibetriebs.