Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Malz, das in geschrotenem Zustand an Dritte abgegeben worden ist (§ 3), wird 
bei Feststellung der steuerpflichtigen Jahresmalzmenge an der steuerpflichtig gewordenen 
Malzmenge nicht abgezogen, andererseits bleibt hiebei das aus Staaten des deutschen 
Zollgebiets oder aus dem Zollausland in geschrotenem Zustand eingeführte, zur Bier- 
bereitung verwendete Malz außer Betracht. 
Wenn während eines Rechnungsjahrs ein Wechsel in der Person des Betriebs- 
inhabers eintritt, so ist für die Anwendung der Steuersätze dennoch die gesamte steuer- 
pflichtige Jahresmalzmenge des betreffenden Brauereibetriebs entscheidend. 
Tritt im Lauf eines Rechnungsjahres der Fall ein, daß zwei oder mehr Brauereien 
für Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft betrieben werden, und sind 
diese Brauereien nach Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes als ein Brauereibetrieb anzusehen, 
so ist für die Zeit vor dieser Vereinigung die in der einzelnen Brauerei verwendete Malz- 
menge der getrennten Steuerberechnung zu Grunde zu legen, für die Zeit nach der Ver- 
einigung ist dagegen die in den vereinigten Brauereien zusammen im ganzen Rechnungs- 
jahr verwendete Malzmenge zusammenzurechnen und hienach die Steuer anzusetzen. 
Wer in der Absicht, Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt zu bereiten, auf 
den ermäßigten Malzsteuersatz Anspruch erhebt, hat dies bei der Einholung des ersten 
Malzscheins in einem Rechnungsjahr dem Ortssteuerbeamten anzuzeigen. 
3. Dem § 7 wird folgender letzter Absatz angefügt: 
Wird von einer Brauerei Malz zur Mühle gebracht, das durch eine andere Be- 
arbeitung als durch Reinigen eine wesentliche Gewichtsverminderung erfahren hat, so sind 
dem nach oben Abs. 1 bis 7 ermittelten Gewicht des ungeschrotenen Malzes bis auf 
weiteres 10 Prozent zuzuschlagen. Das Steuerkollegium Abteilung für Zölle und in- 
direkte Steuern kann, wenn die Hülsen nur teilweise entfernt sind, diesen Zuschlag er- 
mäßigen. Als wesentlich gilt eine Gewichtsverminderung, wenn sie mehr als 1 Prozent 
des ursprünglichen Gewichts des Malzes beträgt. Zum Reinigen des Malzes gehört 
insbesondere auch das Polieren und das ohne gleichzeitiges Enthülsen erfolgende Ent- 
fernen der Keime. 
4. Dem § 10 ist folgender letzter Absatz anzufügen: 
Ist zur Bierbereitung eingeführtes geschrotenes Malz von den Kleien und Spelzen 
befreit (Malzmehl), so sind dem ermittelten Reingewicht bis auf weiteres 10 Prozent 
zuzuschlagen.
	        
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