Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

306 
5. Der § 20 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: 
Der Anmeldungspflichtige hat zum Zweck der ihm obliegenden Gewichtsangabe das 
Malz zu wägen. Falls das Malz durch eine andere Bearbeitung als durch Reinigen 
eine Gewichtsverminderung erfahren hat (vergl. oben § 7 Abs. 8), so ist in der Anmeldung 
anzugeben, welcher Art von Vorbearbeitung das Malz unterworfen worden ist. 
6. Dem § 36 wird folgender Absatz angefügt: 
Wird auf einer Privatmalzmühle mit selbsttätiger Wägevorrichtung Malz, das in- 
folge einer besonderen Mälzungsart ein von dem gewöhnlichen Malz abweichendes spezi- 
fisches Gewicht aufweist, abwechselnd mit unbearbeitetem gewöhnlichem Malz geschroten, 
so wird zu dem Gewicht, welches das Zählwerk der auf unbearbeitetes gewöhnliches Malz 
eingestellten Wägevorrichtung anzeigt, ein von der Steuerverwaltung zu bestimmender 
Zuschlag gemacht. Hat das Malz durch eine Bearbeitung im Sinne des Art. 8 letzter 
Absatz des Gesetzes eine Gewichtsverminderung erfahren, so kommt hiezu außerdem der 
oben in § 7 letzter Absatz bestimmte Zuschlag. 
7. In § 39 ist nach Abs. 2 folgender Absatz einzuschalten: 
Bei den Visitationen der öffentlichen Malzmühlen und der Brauereien haben die 
Steuerbeamten zu untersuchen, ob kein Malz zur Mühle gebracht worden ist, das durch 
eine Vorbearbeitung im Sinn des Art. 8 letzter Absatz des Gesetzes eine Gewichtsver- 
minderung erfahren hat, ohne daß diese angemeldet worden ist. Nötigenfalls haben sie 
Proben des vorgefundenen ungeschrotenen oder geschrotenen Malzes zu entnehmen, wie 
auch, soweit es die Zwecke der Betriebskontrolle verlangen, von Brauwasser, Hefe, Würze, 
Bier und Trebern. 
II. Übergangsbestimmung. 
Die Malzmengen, die für das vor dem 1. Oktober 1909 ausgeführte Bier steuerfrei 
abzuschreiben sind (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 4 des Ges.), werden an dem vor diesem Zeit- 
punkt steuerpflichtig gewordenen Malz abgeschrieben, ebenso diejenigen vor dem 1. Ok- 
tober 1909 steuerpflichtig gewordenen Malzmengen, für die auf Grund des Art. 11 
Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 die Steuer nachzulassen oder zu vergüten ist. 
Stuttgart, den 1. Oktober 1909. Geßler. 
— — 
  
—— ——— 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.