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c. In demselben § (6) sind als Abs. V folgende Bestimmungen einzuschalten:
Knallkorke sind in Paketen zur Postbeförderung zugelassen, sofern sie nach
Beschaffenheit und Verpackung den besonderen, bei jeder Postanstalt zu erfragenden
Bedingungen entsprechen. Der Inhalt muß sowohl auf der Sendung selbst als
auch auf der etwaigen Postpaketadresse in die Augen fallend angegeben sein.
Der Absender ist, wenn er die postseitigen Vorschriften nicht beachtet hat, für
den aus etwaiger Entzündung der Knallkorke entstandenen Schaden haftbar.
d. In demselben § (6) ist Abs. V (Anderung vom 8. Juli 1904, Reg. Bl. S. 196)
mit VI zu bezeichnen.
3) Im § 34 „Zeit der Einlieferung.“ ist im Abs. II am Schluß statt „an Sonn= und
Festtagen sind sie im allgemeinen auf zwei Stunden beschränkt.“ zu setzen:
an Sonn= und Festtagen werden die Postschalter eine Stunde offen gehalten.
4) Im § 42 „An wen die Bestellung geschehen muß.“ ist im Abs. XIV zu setzen:
a. in Zeile 1 und 5 „Abfertigung“ statt „Schlußabfertigung“
b. in Zeile 6 „Zollschein“ statt „Hallschein“.
5) a. Im § 47 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte.“ ist
hinter dem zweiten Satze des Abs. II als neuer Satz hinzuzufügen:
Eine Unbestellbarkeitsmeldung ist ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren
und bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalte (§ 6, 1) dann nicht abzu-
senden, wenn der Absender verlangt hat, daß die Sendung verkauft, oder daß
er auf seine Kosten von der Unbestellbarkeit telegraphisch benachrichtigt wird.
b. In demselben § (47) ist im ersten Satz des Abs. III statt „oder daß das Paket
an ihn selbst zurückgesendet werde.“ zu setzen:
oder daß das Paket an ihn selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Ge-
fahr verkauft oder der Postverwaltung preisgegeben werde.
6) Im § 48 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte.“ ist im Absatz
IV und VII statt „Unterstützungskasse für Angestellte der Verkehrsanstalten“ zu setzen:
König-Karl-Stiftung für Angehörige der Württembergischen Post- und Tele-
graphenverwaltung
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Stuttgart, den 5. Oktober 1909. Für den Staatsminister:
Schall.