Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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4) Die Wahlen find genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen 
Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Samstag, den 13. November 1909, 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung 
hat spätestens am Mittwoch, den 10. November ds. Is. zu erfolgen. 
6) Die Ortsvorsteher haben rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung 
der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und 
den §§ 13, 15 und 16 der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Ab- 
sonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vor- 
handen, und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nach ihrer Größe und Be- 
schaffenheit ein ungehindertes Einlegen der sämtlichen amtlichen Wahlumschläge des 
Abstimmungsdistrikts zulassen. Auch haben die Ortsvorsteher für die Aufstellung der 
mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllokal zu beauftragenden Personen 
(Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen und sich durch Nachzählen der 
Umschläge davon zu überzeugen, daß amtlich gestempelte, mit keinem sonstigen Kennzeichen 
versehene Umschläge in einer der Zahl der Wahlberechtigten entsprechenden Anzahl vor- 
handen sind. 
Dem Oberamt ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. Wo gemäß 
§ 15 Abs. 2 Ziff. 3 der Vollzugsverfügung besondere Nebenzimmer zum Wahllokal als 
Absonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, sind dem Bericht einfache Hand- 
zeichnungen insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß das Nebenzimmer in 
unmittelbarer Verbindung mit dem Wahllokal steht und nur von dem Wahllokal 
aus betreten werden kann. 
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 133 
bis 18 des Landtagswahlgesetzes und die S§ 11 bis 23 der Vollzugsverfügung mit 
dem Anfügen hingewiesen, daß die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht zuvor 
an die Absonderungsvorrichtung begeben haben, in der gleichen Art zurückzuweisen sind, 
wie dies in Art. 14 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes hinsichtlich der vorschriftswidrigen 
Stimmzettel vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 3 der Vollzugsverfügung, vergl. auch § 8 Abs. 3 
daselbst). Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Ausnahme
	        
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