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Berlin und München: Ortsklasse I.
Pforzheim: Ortsklasse II.
Bretten, Dill-Weißenstein, Neu-Ulm, Nördlingen und Sigmaringen: Orts-
klasse III.
Hechingen, Immendingen, Neudenau und Schiltach: Ortsklasse IV.
3) Der Bezug des Wohnungsgelds beginnt, wenn der Genuß einer freien Dienst-
wohnung oder einer Mietzinsentschädigung wegfällt, mit dem Zeitpunkt des Wegfalls
dieser Bezüge, sonst mit dem Bezug des Gehalts.
4) Der Genuß des Wohnungsgelds hört im allgemeinen mit Beendigung des Dienst-
verhältnisses des Beamten auf. Jedoch verbleibt er dem Beamten, welcher in den zeit-
lichen oder bleibenden Ruhestand versetzt wird, für die Dauer des Bezugs des Gehalts,
der hinterbliebenen Familie eines Beamten vom Ablauf des Sterbemonats an noch
weitere zwei Monate. Ist eine hinterbliebene Familie nicht vorhanden, so hört der An-
spruch auf Wohnungsgeld mit dem Todestag auf, der vorausempfangene Monatsbetrag
des Wohnungsgelds wird aber nicht zurückgefordert (Art. 14 und Art. 54 Abs. 3 des
Beamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 1. August 1907).
5) Das Wohnungsgeld ist nach Art. 12 Abs. 1 des Beamtengesetzes in der Fassung
des Gesetzes vom 1. August 1907 monatlich im voraus zu bezahlen.
Die für die Gehalts-Zahlung und -Abrechnung aufgestellten Vorschriften finden
auch auf das Wohnungsgeld Anwendung, soweit nicht in Ziff. 3 und 4 oben abvwei-
chende Bestimmungen getroffen worden find.
6) Die den Kassenämtern bezüglich der Verrechnung des Wohnungsgelds durch die
vorgesetzten Verwaltungs= und Aufsichtsbehörden erteilten näheren Weisungen bleiben,
soweit sie mit den vorstehenden Bestimmungen nicht im Widerspruch stehen, unverändert
in Geltung.
Stuttgart, den 5. Oktober 1909.
Geßler.