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Die Wahl des Vorstands, desgleichen die Geschäftsanweisung für denselben
bedarf der Genehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung. .
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt,
finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und Geschäftsanweisung
des oder der Betriebsleiter Anwendung.
Die Mitglieder des Vorstands sowie alle Beamte des Eisenbahnunter-
nehmens müssen Inländer, d. h. Angehörige des Deutschen Reichs, sein.“
5) Der § 6 erhält folgende Fassung:
„Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Vorschriften der Eisenbahn-
Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 für Nebenbahnen (Reichs-
Gesetzbl. von 1904 S. 387 und von 1907 S. 394) mit den dazu ergehenden
ergänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend.“
6) Der Abs. 1 des § 16 hat zu lauten:
„Der Unternehmer hat zur Bestreitung der Ausgaben“ usw. wie bisher.
7) Der Abs. 1 des § 17 hat zu lauten:
„Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Ge-
nehmigungsurkunde und durch die Vorschriften über die Benützung der Straßen
auferlegten Verpflichtungen eine Sicherheit von 6 000 4 entweder in bar oder
durch Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundes-
staats zu stellen. Diese Schuldverschreibungen werden im allgemeinen zum
Neunwert, Reichsschuldverschreibungen und württembergische Staatsschuldver-
schreibungen aber, wenn der Kurswert höher ist als der Nennwert, zum Kurs-
wert berechnet.“
8) Der § 26 erhält folgende Fassung:
„Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Dienst-
stellen mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins die für den
Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere bezüglich der Er-
mittlung der Militäranwärter usw. bestehenden und noch zu erlassenden Vor-
schriften zur Anwendung zu bringen.“
Stuttgart, den 15. Oktober 1909. Weizsäcker.