Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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4. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 18. Februar 1909. 
— — 
—( . 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für die 
Stadt Ulm. Vom 12. Februar 1909. S. 21. 
  
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Auordnung einer neuen Abgeorduetenwahl für die Stadt Ulm. 
Vom 12. Februar 1909. 
Nachdem der Abgeordnete für die Stadt Ulm gestorben ist, wird auf Allerhöchsten 
Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme einer Neuwahl für die Stadt 
Ulm angeordnet und nachstehendes verfügt: 
1) Die örtliche Kommission für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
hat unverweilt für die Richtigstellung der Wählerliste Sorge zu tragen und dabei zu 
beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 185) 
sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloß 
vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die Wählerliste auf- 
genommen werden müssen. 
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, wird die Ortswahl- 
kommission auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom 10. Oktober 1906 
(Reg. Bl. S. 597) noch besonders hingewiesen.
	        
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