Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

327 
W 31. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 16. November 1909. 
  
  
  
  
Inhalt: 
Kniglich= Verordnung, betreffend die Ermächtigung des Reichs-(Militär-#Fiskus zur Erwerbung des für die 
legung eines Truppenübungsplatzes für das XIV. Armeekorps auf dem Heuberg erforderlichen Grund- 
eigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 3. November 1909. S. 827. — Bekanntmachung der 
inisterien der Justiz und des Innern, betreffend das Hzzeses für das gräfliche Haus aesberg. 
Vom 30. Oktober 1909. S. 828. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung uin rugnisse sur militärpflichtige Deutsche in den 
Vilajets Bagdad und Basra oder in den Häfen des Persischen Golfs. Vom 5. November 1909. S. 340. 
  
Königliche Verordunng, 
betreffend die Ermächtigung des Reichs-(Militär-) Fiskus zur Erwerbung des für die Anlegung 
eines Truppenübungsplatzes für das XIV. Armerkorps auf dem Heuberg erforderlichen Grund- 
eigentums im Wege der Swangsenteigunng. Vom 3. November 1909. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), ver- 
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Der Reichs-(Militär-)Fiskus wird ermächtigt, zum Zwecke der Anlegung eines 
Truppenübungsplatzes für das XIV. Armeekorps auf dem Heuberg diejenigen Grund- 
stücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, die 
nach dem genehmigten allgemeinen Plan für das Unternehmen erforderlich sind.
	        
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