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stücken mit allen darauf stehenden Gebäulichkeiten und den mit den Grundstücken
verbundenen Rechten jeder Art,
2) die in den Grundbüchern der K. Grundbuchämter Berkheim, Rot, Tannheim,
Haslach und Aitrach eingetragenen in der Anlage B aufgeführten Grundstücke
nebst den auf ihnen stehenden Gebäulichkeiten und allen damit verbundenen
Rechten jeglicher Art,
3) das in der Anlage C aufgeführte Zubehör des Schlosses,
4) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände, die durch die Ver-
äußerung von Bestandteilen des Stammgutes oder als Ersatz für die Entziehung
oder Beschädigung von solchen erworben werden,
5) alle unbeweglichen Vermögensgegenstände, die in Zukunft durch schriftliche Ver-
fügung des Stammgutbesitzers dem Stammgute zugewendet werden; von der
Verfügung ist dem Familienrate alsbald Mitteilung zu machen,
6) alle beweglichen Gegenstände, die in Zukunft von einem Stammgutbesitzer in
das Schloß Tannheim oder die dazu gehörigen Gebäulichkeiten eingebracht werden,
wofern der Stammgutbesitzer nicht beim Einbringen dem Vorsitzenden des Familien-
rates schriftlich unter genauer Beschreibung der Gegenstände erklärt, daß sie sein
freies Eigentum (Allod) bleiben sollen.
2. Abschnitt.
Pflichten und Rechte des Stammgutbesitzers.
g 63.
Der Stammgutbesitzer ist verpflichtet, die Verwaltung wie ein guter Hausvater zu
führen und das Stammgut in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten. Er hat die
Wahl zwischen Selbstbewirtschaftung und Verpachtung.
g 64.
Zu einer wesentlichen Umgestaltung kleinerer Teile des zum Stammgute gehörigen
Grundbesitzes (Flächen bis zur Größe von zehn Hektar), sowie zu Um- und Neubauten
—soweit sie sich nicht als Reparaturen darstellen —, deren Herstellung mehr als 10000 Mk.
erfordert, bedarf der Stammgutbesitzer der Genehmigung des Familienrates. Sollen