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4) Den Besitzern der Schuldscheine ist das Recht eingeräumt, dieselben bei der
Staatsschuldenzahlungskasse auf Namen einschreiben zu lassen. Hiebei steht es ihnen frei,
die noch nicht verfallenen Coupons nebst dem Talon entweder beizubehalten oder an die
Staatsschuldenzahlungskasse zurückzugeben. Im letzteren Fall ist wahrend der Dauer der
Einschreibung der Zins nur gegen Quittung bei der soeben genannten Kasse oder bei den
Kameralämtern oder Oberamtopflegen des Lanves zu erheben.
5) Das Anlehen ist von Seite des Gläubigers unaufkündbar. Die ordentliche Tilgung
desselben erfolgt innerhalb 50 Jahren vom 1. Juli 1863 an gerechnet durch jährliche
Verlosung. Außerordentliche Tilgungen werden vorbehalten.
6) Die bei jeder Verlosung gezogenen Kapitalien werden jedesmal öffentlich bekannt
gemacht und drei Monate nach dieser Bekanntmachung bei der Staatsschuldenzahlungakasse
zurickbezahlt werden.
7) Mit der Annahme von Unterzeichnungen auf dieses Anlehen und mit der Vermittlung
der Einzahlungen auf dasselbe sind
die K. Stgatshauptkasse in Stuttgart
und
sämmtliche Staatskameralämter
beauftragt.
Die Unterzeichnung wird eröffnet
am Montag den 10. November 1862, Vormittags 9 Uhr,
und geschlossen
am Donnerstag den 20. November 1862, Abends 5 Uhr.
8) Bei der Unterzeichnung sind für je 100 fl. Nennwerth des gezeichneten Anlehensbetrags
20 fl. gegen von jenen Kassen auszustellende Interimsscheine baar zu erlegen (zu
vergl. übrigens Ziffer 13).
9) Die Betheiligung kann in beliebigen Beträgen, welche durch die Zahl 100 theilbar
find, erfolgen; weniger als 100 fl. dürfen nicht gezeichnet werden.