Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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4)  Den  Besitzern  der  Schuldscheine  ist  das  Recht  eingeräumt,  dieselben  bei  der
Staatsschuldenzahlungskasse  auf  Namen  einschreiben  zu  lassen.  Hiebei  steht  es  ihnen  frei,
die  noch  nicht  verfallenen  Coupons  nebst  dem  Talon  entweder  beizubehalten  oder  an  die
Staatsschuldenzahlungskasse  zurückzugeben.  Im  letzteren  Fall  ist  wahrend  der  Dauer  der
Einschreibung  der  Zins  nur  gegen  Quittung  bei  der  soeben  genannten  Kasse  oder  bei  den
Kameralämtern  oder  Oberamtopflegen  des  Lanves  zu  erheben.

5)  Das  Anlehen  ist  von  Seite  des  Gläubigers  unaufkündbar.  Die  ordentliche  Tilgung
  desselben  erfolgt  innerhalb  50  Jahren  vom  1.  Juli  1863  an  gerechnet  durch  jährliche
  Verlosung.  Außerordentliche  Tilgungen  werden  vorbehalten.

6)  Die  bei  jeder  Verlosung  gezogenen  Kapitalien  werden  jedesmal  öffentlich  bekannt
gemacht  und  drei  Monate  nach  dieser  Bekanntmachung  bei  der  Staatsschuldenzahlungakasse
zurickbezahlt  werden.

7)  Mit  der  Annahme  von  Unterzeichnungen  auf  dieses  Anlehen  und  mit  der  Vermittlung
  der  Einzahlungen  auf  dasselbe  sind

die  K.  Stgatshauptkasse  in  Stuttgart
und
sämmtliche  Staatskameralämter
beauftragt.

Die  Unterzeichnung  wird  eröffnet
am  Montag  den  10.  November  1862,  Vormittags  9  Uhr,

und  geschlossen
am  Donnerstag  den  20.  November  1862,  Abends  5  Uhr.

8)  Bei  der  Unterzeichnung  sind  für  je  100  fl.  Nennwerth  des  gezeichneten  Anlehensbetrags
  20  fl.  gegen  von  jenen  Kassen  auszustellende  Interimsscheine  baar  zu  erlegen  (zu
vergl.  übrigens  Ziffer  13).

9)  Die  Betheiligung  kann  in  beliebigen  Beträgen,  welche  durch  die  Zahl  100  theilbar
  find,  erfolgen;  weniger  als  100  fl.  dürfen  nicht  gezeichnet  werden.