Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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das rheinpreußische Fideikommiß verbunden wird. Er erfolgt durch Erklärung gegenüber 
dem Gesamtfamilienrate. Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 
Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht; diese muß der 
Erklärung beigefügt werden. 
§ 73. 
Auf die Annahme und die Ausschlagung des Stammgutes finden die Bestimmungen 
der §§ 1943 bis 1947, 1950, des § 1952 Abs. 1 und 2 und der §§ 1953 bis 1959 
des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich entsprechende Anwendung, und zwar 
§ 1950 mit der Maßgabe, daß die Annahme und die Ausschlagung nur für das Stamm- 
gut und das rheinpreußische Fideikommiß zusammen erklärt werden können. 
Der gesetzliche Vertreter des zur Nachfolge berufenen Anwärters bedarf zur Aus- 
schlagung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. 
874. 
Stammgutnachfolger kann nur werden, wer zurzeit des Nachfolgefalles geboren oder 
erzeugt (6 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich) ist. 
8 76. 
Ist der an sich zur Nachfolge berufene Anwärter nach den §§ 68 und 69 von der 
Nachfolge ausgeschlossen, so finden die Bestimmungen des § 2344 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches für das Deutsche Reich entsprechende Anwendung. 
9 7°6. 
Bis zur Annahme des Stammgutes hat der Familienrat für die Sicherung des- 
selben zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. 
4. Titel. 
Antritt des Stammgutes. 
Verwaltung desselben bis zum vollendeten 24. Lebensjahre des 
Stammgutbesitzers. 
877. 
Zum Antritt des Stammgutes gehört Volljährigkeit. Die Dispositionsbefugnis
	        
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