Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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2. Rbschnikk. 
Verhältnis des Hausgesetzes zu anderen Rechienormen. 
§ 103. 
Soweit in diesem Hausgesetze familien= und güterrechtliche Verhältnisse des gräflichen 
Hauses nicht geregelt sind, gilt das deutsche Privatfürstenrecht, in letzter Linie das Bürger- 
liche Gesetzbuch für das Deutsche Reich. 
8 104. 
Hausobservanzen, welche die Familienverhältnisse und die Güter betreffen, bleiben 
insoweit in Kraft, als sie nicht in Widerspruch stehen mit Bestimmungen dieses Haus- 
gesetzes. 
3. Mbschnitt. 
AMbänderungen des Haursgesetzes. 
8 106. 
Zu Abänderungen des Hausgesetzes ist ein neues Hausgesetz erforderlich, das nur 
mit Zustimmung der sämtlichen geschäftsfähigen Agnaten zustande kommen kann. 
§ 1006. 
Abänderungen der Bestimmungen über das Nachfolgerecht und die Nachfolgeordnung 
bezüglich des Stammgutes können nur getroffen werden, wenn gleichzeitig dieselben 
Anderungen bezüglich des rheinpreußischen Fideikommisses beschlossen werden. Eine Auf- 
hebung des Stammgutes kann nur erfolgen, wenn gleichzeitig das rheinpreußische Fidei- 
kommiß aufgehoben wird. 
§ 107. 
Nach dem Erlöschen des Mannesstammes sind in den Fällen des § 106 überein- 
stimmende einstimmige Beschlüsse des Familienrates und des Familienrates des rhein- 
preußischen Fideikommisses erforderlich.
	        
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