Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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4. AMbschnitt. 
Beitpunkt des Inkrafttretens des Hausgesetzes. 
1008. 
Das Hausgesetz tritt sofort in Kraft, nachdem es die Genehmigung Seiner 
Majestät des Königs von Württemberg erlangt hat. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des 4Ariegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeuguisse für militärpstichtige Deutsche in 
den Vilajets Bagdad und gasra oder in den Häfen des Perfischen Golfs. 
Vom 5. November 1909. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 28. September 1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 
1909 Nr. 63 S. 1354) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 5. November 1909. 
Pischek. v. Marchtaler. 
Bekanntmachung. 
Dem Oberarzt der Reserve Dr. med. Friedrich Härle in Bagdad ist auf Grund des § 42 
Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1—#°¾ 
ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, 
welche ihren dauernden Aufenthalt in den Vilajets Bagdad und Basra oder in den Häfen des 
Perfischen Golfs haben. 
Berlin, den 28. September 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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