Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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856d. 
Dem Grundbuchamt steht es frei, in den geeigneten Fällen einen öffentlichen Auf- 
ruf zur Anmeldung von Einsprachen binnen einer in dem Aufrufe zu bestimmenden an- 
gemessenen Frist zu erlassen. Ein solcher Aufruf muß erlassen werden, wenn die An- 
hörung der Nebenlieger nach S§ 5b Abst. 2 unterbleibt. 
8§ be. 
Als Eigentümer wird derjenige eingetragen, dessen Eigentum glaubhaft gemacht ist. 
Wird vor der Eintragung von einem anderen ein Eigentumsanspruch geltend gemacht, 
so hat das Grundbuchamt zunächst auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzu- 
wirken. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Eintragung auszusetzen, bis 
eine richterliche Entscheidung über den Streitfall beigebracht wird. 
8 öf. 
Rechte an dem Grundstück werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts nur be- 
rücksichtigt, wenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet sind. 
Das Recht wird eingetragen, wenn es sich auf eine von dem Eigentümer ausgestellte 
öffentliche Urkunde gründet. 
Liegt eine solche Urkunde nicht vor, so ist der Eigentümer über das angemeldete 
Recht zu vernehmen. Wenn er das Recht anerkennt, so erfolgt die Eintragung. Be- 
streitet er das Recht, so hat das Grundbuchamt dem Anmeldenden eine angemessene 
Frist zu bestimmen; nach ihrem Ablauf erfolgt die Anlegung des Grundbuchblatts ohne 
Rücksicht auf das Recht, wenn der Anmeldende nicht vorher eine einstweilige Verfügung 
beibringt, durch welche die Eintragung eines Widerspruchs zu seinen Gunsten angeordnet wird. 
Die Rangordnung der einzutragenden Rechte richtet sich, vorbehaltlich anderweiter 
gerichtlicher Entscheidung, nach den zur Zeit ihrer Entstehung geltenden Gesetzen und 
wenn sie hienach nicht bestimmt werden kann, nach der Zeitfolge der Anmeldungen. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 19. November 1909. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
	        
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