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Königliche Verorduung,
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbuns des für die Herslellung
eines nenen Güterbahnhofs in Tübingen erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangs-
enteigunng. Vom 19. November 1909.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), ver-
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der nach Art. 5 Nr. 11
des Gesetzes vom 28. Juli 1905 (Reg. Bl. S. 132), Art. 6 Nr. 12 des Gesetzes vom
16. August 1907 (Reg. Bl. S. 356) und Art. 7 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. August 1909
(Reg. Bl. S. 214) vorzunehmenden Erweiterung des Bahnhofs Tübingen die nach dem
genehmigten allgemeinen Plan für die Herstellung eines neuen Güterbahnhofs erforder-
lichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
Nach diesem Plan wird der Güterbahnhof in den unteren Wörth zwischen den
Haltepunkt Lustnau und die Steinlach verlegt. Der schienengleiche übergang bei der
Karlstraße (Ortsweg Nr. 1) wird beseitigt und durch eine Straßenüberführung bei
km 48 + 300 sowie durch eine Fußwegunterführung in der Verlängerung der Karlstraße
ersetzt. Für die in die Bahnanlage fallende Straßenbrücke über die Steinlach wird etwas
nach Süden eine neue Brücke erbaut. Die zu beseitigenden Straßen und Wege werden
durch neue Anlagen ersetzt.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 19. November 1909.
Wilhe m.
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.