Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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4. In der Ziff. 1 des § 42 sowie in § 66 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte 
"die Löhnung“ die Worte: „der Gehalt“. 
5. In § 43 wird der Eingang wie folgt gefaßt: „Die Höhe des Gehalts usw.“. 
6. Der § 44 erhält folgende Fassung: 
„Die Zulagen bestehen in der durch den Hauptfinanzetat festgesetzten Aufbesserungs- 
zulage und den nach Maßgabe des Hauptfinanzetats zugebilligten außerordentlichen 
Dienstzulagen."“ 
7. Der § 46 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
„In Beziehung auf den Fortgenuß der Dienstwohnung oder der ihre Stelle 
vertretenden Mietzinsentschädigung im Falle der Versetzung in den Ruhestand oder 
des Todes eines Landjägers finden die Bestimmungen des Art. 14 des Beamten- 
gesetzes entsprechende Anwendung.“ 
8. In § 46 Abs. 3 treten an Stelle der Worte: „ihrer Löhnung“ die Worte: „ihrem 
Gehalt“. 
9. In § 47 Abs. 1 find an die Stelle der Worte: „der Löhnung“ die Worte: „des 
Gehalts“ zu setzen. 
10. In § 49 wird als Abs. 2 eingeschaltet: 
„Solchen Landjägern, die im aktiven Heer zuletzt als Feldwebel, Wachtmeister, 
Vizefeldwebel oder Vizewachtmeister gedient haben, kann unbeschadet der in § 29 
bestimmten Rangverhältnisse schon vor Ablauf der in Abs. 1 bezeichneten Zeit in 
widerruflicher Weise gestattet werden, das filberne Portepee am Offiziersseitengewehr 
außer Dienst zu tragen." 
11. In § 51 Abs. 1 treten an Stelle der Worte: „vier Wochen“ die Worte: „sechs 
Wochen“. 
12. In § 53 wird das Wort: „Löhnung“ ersetzt durch das Wort: „Gehalt“. 
13. In § 59 Abs. 3 sind an Stelle der Worte: „der Löhnung"“ die Worte: „dem 
Gehalt“ zu setzen. 
14. In §64 Abs. 1 ist an Stelle des Worts: „Löhnungsklasse“ zu setzen: „Gehaltsstufe“. 
15. In § 77 wird der Eingang wie folgt gefaßt: 
„Als regelmäßige Bezüge eines Landjägers im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2 
haben zu gelten: der Gehalt (§ 42 Ziff. 1), der Wert der Dienstwohnung usw.“
	        
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