Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Verfügung der Ministerien des Innern, des Kirchen- und Schnlwesens und der Finanzen, 
betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 15. August 1909, betreffend) Auderungen des Gesetzes 
über die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen. 
Vom 7. November 1909. 
Zur Vollziehung des Gesetzes vom 15. August 1909, betreffend Anderungen des 
Gesetzes über die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen 
(Reg. Bl. S. 205), wird Nachstehendes verfügt. 
§ 1. 
In dem Verfahren wegen der Einrechnung früherer, im inländischen Staats-, Kirchen- 
oder öffentlichen Schuldienst zugebrachter Dienstzeiten in die pensionsberechtigte Dienstzeit 
(Art. II des Gesetzes) tritt bei den Beamten, die erst vom 1. Januar 1910 ab Mit- 
glieder der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte werden, eine Anderung nicht ein. 
Ebenso haben bezüglich der Voraussetzungen und des Maßes der nachträglichen Leistung 
von Jahresbeiträgen bei einem künftigen übertritt von Beamten aus dem inländischen 
Staats-, Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst in den Dienst einer bei der Pensionskasse 
beteiligten Körperschaft oder in den Dienst einer Körperschaft mit eigener Pensionsanstalt 
die bisherigen Vorschriften eine Anderung nur insofern erfahren, als bei der Einrechnung 
der Zeit einer Verwendung als verpflichteter Gehilfe eines Beamten der übertretende 
Beamte ebenso zu behandeln ist wie ein Beamter, der im inländischen Staats= oder 
öffentlichen Schuldienst unständig verwendet war (Art. III des Gesetzes und Art. 30 
Abs. 3—6 des Pensionsgesetzes in der Fassung vom 5. September 1905). 
§ 2. 
Diejenigen, am 1. Januar 1910 im Amte befindlichen und vor diesem Zeitpunkte 
Mitglieder der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte gewordenen Körperschaftsbeamten, 
welche die Einbeziehung einer vor dem Beitritt zur Pensionskasse im inländischen Staats-, 
Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst zugebrachten und erst durch die Bestimmungen der 
Artikel II, V und VI des Gesetzes vom 15. August 1909 anrechnungsfähig gewordenen 
Dienstzeit in ihre pensionsberechtigte Dienstzeit beanspruchen wollen, haben diesen An- 
spruch binnen der Ausschlußfrist von sechs Monaten vom 1. Januar 1910 an schriftlich 
oder mündlich bei der Kreisregierung oder beim Oberamt geltend zu machen.
	        
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