Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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87. 
Die überweisung der Jahresbeiträge, die ein Beamter etwa vor dem Eintritt in 
den Körperschaftsdienst für die nach Art. V des Gesetzes neu einzurechnenden Dienstzeiten 
schon entrichtet hat, ist von der Kreisregierung zu veranlassen. 
Im übrigen erfolgt die Richtigstellung der Besoldungskataster, die Benachrichtigung 
des Verwaltungsrats der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte, der Körperschaftsbehörden 
und der Antragsteller, sowie die Festsetzung und der Einzug der von den Beamten nach- 
träglich zu entrichtenden Jahresbeiträge nach den Vorschriften der §§ 7 und folgende 
der Vollzugsverfügung zum Pensionsgesetz vom 15. Dezember 1905 (Reg. Bl. S. 303). 
Stuttgart, den 7. November 1909. 
Pischek. Fleischhau er. Geßler. 
Bekanntmachnug des Ministerinms des Innern, 
betreffend die zur Annahme von Medizinalpraktikauten ermächtigten Krankenhäuser und 
medizinisch-wissenschastlichen Justitnte. Vom 11. November 1909. 
Die in Nr. 64 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1909 enthaltene 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. November 1909 wird in Nachstehendem ver- 
öffentlicht. 
Stuttgart, den 11. November 1909. 
Pischek. 
Bekauntmachung. 
Gemäß § 59 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich Seite 136) wird hierunter ein Verzeichnis derjenigen Krankenhäuser und medizinisch- 
wissenschaftlichen Institute veröffentlicht, welche bis auf weiteres zur Annahme von Praktikanten er- 
mächtigt sind. 
Berlin, den 1. November 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Jonquieres.
	        
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