Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu 
sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. April 1910 an den 
Verwaltungsrat einzusenden. 
Stuttgart, den 7. Dezember 1909. 
Pischek. 
  
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Kost- und Plegekinder. Vom 8. Dezember 1909. 
Zum Vollzug des Gesetzes vom 16. August 1909, betreffend die Kost= und Pflege- 
kinder (Reg. Bl. S. 209), wird im Einvernehmen mit dem Justizministerium Nach- 
stehendes verfügt: 
1. Erteilung und Versagung der Erlanbnis. 
Zu Art. 1 Abs. 1, 2 und 4. 
§ 1. 
Das Gesuch um die behördliche Erlaubnis zur Annahme eines Pflegekinds ist bei 
der Ortspolizeibehörde des Wohnorts desjenigen, der das Kind in Kost und Pflege zu 
nehmen beabsichtigt (des Kostgebers), schriftlich oder mündlich anzubringen. Dabei sind 
alle zur Würdigung des Gesuches erforderlichen Mitteilungen zu machen und insbesondere 
Vor= und Zuname des Pflegekinds, Ort und Tag seiner Geburt, Name, Stand und 
Wohnort seiner Eltern, bei unehelichen Kindern Name, Stand und Wohnort der Mutter 
und des Vormunds, endlich Name, Stand und Wohnung des Kostgebers anzugeben. 
8 2. 
Vor der Bescheidung des Gesuchstellers hat die Ortspolizeibehörde sorgfältig zu 
prüfen, ob der Kostgeber nach seinen persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen 
Verhältnissen, insbesondere auch nach seinen sittlichen Eigenschaften und nach der Be- 
schaffenheit seiner Wohnung zur übernahme der Pflege ohne Gefährdung des Kindes 
geeignet ist (Art. 1 Abs. 2). Sie hat sich namentlich auch darüber zu vergewissern, ob
	        
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