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Verzeichnis eintretende Anderungen werden im Amtsblatt des Ministeriums des Innern
veröffentlicht werden. Gesuche um Aufnahme weiterer Anstalten und Vereine in das
Verzeichnis sind durch Vermittlung der Zentralleitung des Wohltätigkeitsvereins beim
Ministerium des Innern einzureichen.
2. Uberwachung; Zmüchnahme der Grlanbnis.
Zu Art. 2 Abs. 1, 2 und 4, sowie zu Art. 1 Abs. 3 und 4.
a. Listenführung.
§ 5.
Auf Grund der erteilten Bewilligungen (§ 3) hat die Ortspolizeibehörde eine Liste
über die in ihrem Bezirk befindlichen Pflegestellen zu führen.
Die Liste kann von den gemäß § 9 Abs. 2 mit der Besichtigung der Pflegestellen
betrauten Personen, den Mitgliedern des Gemeindewaisenrats, den Waisenpflegern und
Waisenpflegerinnen, sowie von dem Oberamtsarzt jederzeit eingesehen werden. Auch hat
die Ortspolizeibehörde denjenigen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, Auskunft aus
der Liste zu erteilen.
86.
In die Liste sind die Pflegekinder selbst nach Namen und Alter, die Eltern und
Vormünder, sowie die Kostgeber und deren Wohnungen einzutragen. In derselben ist
namentlich auch der Zeitpunkt und das Ergebnis der jeweiligen Besichtigung der einzelnen
Pflegestelle (§ 9) beziehungsweise die gemäß Art. 2 Abs. 2 ergangene Entschließung er-
sichtlich zu machen.
Zeitpunkt und Ergebnis der Besichtigung können, statt in der Liste, in einem für
jedes Pflegekind besonders angelegten, eine Beilage der Liste bildenden überwachungs-
bogen vermerkt werden.
Die Erlassung näherer Vorschriften über die Einrichtung der Liste und des über-
wachungsbogens bleibt vorbehalten.
d. Verpflichtungen des Kostgebers gegenüber den Überwachungsorganen.
§ 7.
Der Kostgeber ist verpflichtet, den Organen der Polizeiverwaltung, dem Oberamts-
arzt, den von dem Kollegium oder dessen Vorsitzenden mit dem Besuch der Wohnung des