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Kostgebers beauftragten Mitgliedern des Gemeindewaisenrats, den Waisenpflegern und
den Waisenpflegerinnen, sowie den gemäß § 9 Abs. 2 von der Ortspolizeibehörde mit
der überwachung der Pflegestellen betrauten und mit einem bezüglichen Ausweis ver-
sehenen Personen jederzeit den Zutritt zu seiner Wohnung und zu dem Pflegekind zu
gestatten und auf alle das Pflegekind betreffenden Fragen wahrheitsgemäße Auskunft zu
erteilen, auch auf Verlangen der Behörde das Pflegekind in die Sprechstunde eines
begmteten Arztes zu bringen.
88.
Dem Kostgeber liegt ferner die Verpflichtung ob, der Ortspolizeibehörde jeden
Wohnungswechsel vor seinem Vollzug oder, wenn dies in besonderen Fällen nicht mög-
lich ist, ohne Verzug nachher anzuzeigen und ihr auch von dem Ableben des Pflegekinds
oder der sonstigen Beendigung des Pflegeverhältnisses unverzüglich Kenntnis zu geben.
Im Falle des Ablebens des Pflegekinds ist zugleich über die Todesursache und in
den sonstigen Fällen der Beendigung des Pflegeverhältnisses über den Verbleib des Kindes
Aufschluß zu erteilen.
c. Obliegenheiten der Ortspolizeibehörde hinsichtlich der überwachung.
89.
Die Ortspolizeibehörde hat im Benehmen mit dem Gemeindewaisenrat die in ihrem
Bezirk befindlichen Pflegestellen, soweit nicht im einzelnen Fall von der Ermächtigung
des Art. 2 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird, in der in Art. 2 Abs. 1 vorgezeichneten Rich-
tung zu überwachen. Insbesondere hat sie sich von dem Zustand der Wohnung, der
Art der Ernährung und Verpflegung, der Behandlung und Erziehung des Kinds durch
zeitweilige Besuche zu überzeugen.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann die Ortspolizeibehörde bestimmte Beamte und
Arzte, sowie sonst geeignete Personen als ihre Organe bestellen. Insbesondere ist tun-
lichst darauf hinzuwirken, daß sich einschlägige Vereine (Vereine für Jugendschutz und
Kindererziehung, namentlich Frauenvereine) freiwillig an der überwachung der Pflege-
stellen beteiligen. Den betreffenden Personen ist ein bezüglicher Ausweis einzuhändigen,
den sie bei der Überwachung der Pflegestellen mit sich zu führen haben.
Gemeindeunterbeamte, namentlich Schutzleute und Polizeidiener, sollen mit der Über-
wachung der Pflegestellen nicht betraut werden.