Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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g 10. 
Die Ortspolizeibehörde hat darauf bedacht zu sein, daß die überwachung in mög- 
lichst schonender, die Gefühle und das Ansehen des Kostgebers nicht verletzender Weise 
gehandhabt wird. Auch ist die überwachung zu solcher Zeit und in solcher Weise vor- 
zunehmen, daß eine Belästigung der Beteiligten möglichst ausgeschlossen bleibt. 
§ 11. 
Wem die Ortspolizeibehörde aus Anlaß der überwachung der Pflegestellen oder 
sonst Mißstände in Erfahrung bringt, hat sie die sofortige Abstellung derselben herbei- 
zuführen. 
Gegebenenfalls ist, in der Regel nach Rücksprache mit dem Gemeindewaiseurat 
(Art. 1 Abs. 4), von der in Art. 1 Abs. 3 vorgesehenen Ermächtigung zur Zurücknahme 
der Erlaubnis Gebrauch zu machen. Die Zurücknahme hat durch schriftlichen Bescheid 
zu erfolgen; hiebei ist dem Kostgeber, abgesehen von dringenden Fällen, eine angemessene 
Frist zur Entlafsung des Kinds aus der Kost und Pflege zu bewilligen. Dem Gemeinde- 
waisenrat ist von der Zurücknahme der Erlaubnis Mitteilung zu machen; auch ist die- 
selbe in der Liste vorzumerken. 
6 12. 
Bei jedem Wohnungswechsel eines Kostgebers innerhalb des Gemeindebezirks hat 
die Ortspolizeibehörde auch dann, wenn sie gemäß Art. 2 Abs. 2 von der überwachung 
Abstand nimmt, von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen der Belassung 
des-Kinds in der Pflegestelle gegeben sind. 
Zutreffendenfalls ist von dem Wohnungswechsel in der Liste Vormerkung zu machen. 
9 13. 
Fällt die gesetzliche Verpflichtung der Ortspolizeibehörde zur überwachung der ein- 
zelnen Pflegestelle weg, so ist die letztere unter Angabe des Grunds in der Liste zu streichen. 
Zieht der Kostgeber mit dem Pflegekind in einen anderen Gemeindebezirk, so ist die 
betreffende Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen.
	        
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