Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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5. bergangsbestimmungen. 
Zu Art. 5 Abs. 2. 
§ 17. 
Sofort nach dem Inkrafttreten des Gesetzes find diejenigen, welche fremde Kinder 
in Kost und Pflege halten, durch allgemeine Bekanntmachung der Ortspolizeibehörde auf 
die ihnen gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zutreffendenfalls obliegende Verpflichtung 
hinzuweisen. 
6. Obliegenheiten der Aussichtsbehörden. 
8 18. 
Die Oberämter und die Oberamtsphysikate haben auf die Handhabung der Be- 
stimmungen des Gesetzes und der Vollzugsverfügung durch die Ortsbehörden, ins- 
besondere bei Vornahme von Visitationen, ihr besonderes Augenmerk zu richten. 
Die Oberamtsärzte insbesondere haben bei Vornahme der Gemeindemedizinal- 
visitationen, sowie bei jeder sonst sich bietenden Gelegenheit von der Liste und ihren 
etwaigen Beilagen (§§ 5 und 6) Einsicht zu nehmen und die Pflegestellen oder wenigstens 
einzelne derselben zu besichtigen. 
7. Schlußbestimmungen. 
§ 19. 
Der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 11. Juni 1880, betreffend den Schutz 
der in fremde Pflege gegebenen Kinder unter 6 Jahren (Amtsbl. S. 272), ist aufgehoben. 
Unberührt bleiben die Vorschriften in § 5 der K. Verordnung vom 25. Mai 1901, 
betreffend das polizeiliche Meldewesen (Reg. Bl. S. 115). 
Stuttgart, den 8. Dezember 1909. 
Pischek. 
  
3 Gedrruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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