Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

382 
rats, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faser- 
stoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen, wird hiemit nachstehendes verfügt: 
Die unter II. Abs. 2 der Bekanntmachung der höheren Verwaltungsbehörde ein- 
geräumte Befugnis ist durch die Kreisregierung wahrzunehmen. Vor der Entscheidung 
ist der Gewerbeinspektor gutächtlich zu hören. 
Stuttgart, den 17. Dezember 1909. Pischek. 
HBekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Deutsche Arzueitaxre für das Jahr 1910. Vom 21. Dezember 1909.2) 
Nachstehend wird die Deutsche Arzneitaxe 1910 zur Nachachtung bekannt gegeben. 
Bezüglich der Gewährung von Preisnachlässen wird, soweit nicht besondere Verein- 
barungen bestehen, folgendes vorgeschrieben: 
1) Bei Arzneilieferungen an öffentliche Anstalten und Kassen, sowie an solche Vereine 
und Anstalten, welche der öffentlichen Armenpflege dienen, findet, wenn der Tax- 
betrag der vierteljährlichen Lieferung ohne die unter Nr. 3 erwähnten Arznei- 
mittel die Summe von 20 — übersteigt, bei Bezahlung binnen eines Monats 
nach übergabe der Rechnung ein Abzug von 10 % statt, insoweit dadurch der 
Rechnungsbetrag nicht unter 20 herabsinkt. 
Ein Abzug von 15 0 tritt bei gleicher Bezahlungsweise ein, wenn der Tax- 
betrag der vierteljährlichen Lieferung an die in Abs. 1 genannten Bezieher ohne 
die unter Nr. 3 erwähnten Arzneimittel die Summe von 150 X übersteigt, in- 
soweit der Rechnungsbetrag dadurch nicht unter 135 4 herabsinkt. 
2) Bei Lieferungen von Tierarzneien an die in Nr. 1 bezeichneten Anstalten, Kassen 
und Vereine werden bei Bezahlung binnen eines Monats nach Übergabe der 
Rechnung von dem Gesamtbetrag 10% in Abzug gebracht. 
Im übrigen findet derselbe Abzug von 10 % bei jeder tierärztlichen Ver- 
ordnung statt, wenn der Betrag der gleichzeitig verordneten Arzneimittel 5 /¾ über- 
steigt und die Bezahlung binnen eines Monats nach übergabe der Rechnung erfolgt. 
3) Auf fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen, welche in fertiger Aufmachung (Ori- 
ginalpackung) mit einem Aufschlag von 60 % auf den Einkaufspreis abgegeben 
werden, einschließlich des Serum antidiphthericum und des Tuberculinum findet 
ein Abzug vom Taxbetrag nicht statt. 
Stuttgart, den 21. Dezember 1909. Pischek. 
*) Sonderabdrücke der Arzneitaxe in Buchform, das gebundene Exemplar zum Preis von 1 4 20 3 
(Porto wird mit 20 3 besonders berechnet), können von der Druckerei des Regierungsblatts (Buchdruckerei 
Chr. Scheufele in Stuttgart, Christophstr. 26) bezogen werden. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.