Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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der Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee vom 22. Sep- 
tember 1867 (Königliche Verordnung vom 29. Februar 1868, Reg. Bl. S. 39) ver- 
öffentlicht. 
Revidierte Bestimmungen der Internationalen Schiffahrts- 
und Hafenordnung für den Bodensee. 
A. Belastung der Schiffe und Schiffsuntkersuchung. 
81. 
Kein Schiff darf derart belastet werden, daß es tiefer geht als die Linie, durch 
welche die größte zulässige Eintauchung bezeichnet ist. 
Offene, d. h. nicht mit festem Deck versehene Schiffe müssen in dem Falle, daß 
die Schiffswand nicht mindestens 50 cm über die Wasserlinie hervorragt, mit so- 
genannten Windladen von solcher Höhe versehen werden, daß das Maß vom Wasser- 
spiegel bis zur Oberkante der Windlade überall mindestens 50 cm beträgt. 
Sofern die Ladung eines offenen Schiffes aus regelmäßig geschichtetem, geschnittenem 
oder gespaltenem Weichholz besteht, kann die Anwendung der Windladen unterbleiben. 
82. 
Bei der nach Art. 6 der Bodensee-Schiffahrts- und Hafenordnung vorzunehmenden 
Untersuchung der Schiffe ist protokollarisch festzustellen: 
1. In allen Fällen, ob das Schiff für seinen Zweck genügend stark und 
dauerhaft gebaut, gut abgedichtet und seiner Bestimmung entsprechend eingerichtet ist; 
2. Bei eisernen Schiffen, insbesondere ob die Stärke der Quer= und Längs- 
versteifungen, sowie der Beplattung genügend, ob die Vernietung und die Verstemmung 
der Blechnähte sorgfältig ausgeführt und das Schiff hinreichend mit wasserdichten 
Schotten versehen ist; 
3. Bei Dampfschiffen außerdem, 
a) ob die Maschine in ihrem Bau, in ihrer Aufstellung und namentlich auch in
	        
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