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ihrer Verbindung mit dem Schiffe derart beschaffen ist, daß sie eine andauernd
sichere Tätigkeit erwarten läßt, sowie ob die Maschinenkammer hinreichend Raum
bietet, damit der Dienst bei den Kesseln bequem verrichtet und alle Teile des
Bewegungsapparates untersucht werden können;
b) ob die Maschinenkammer von den Kajüten und von den Laderäumen durch
Schotten aus Eisenblech getrennt ist, und ob alle nötigen Vorsichtsmaßregeln
zur Verhütung von Feuersgefahr getroffen sind;
I) ob die Dampfkessel in ihrer Aufstellung nach Maßgabe der polizeilichen Be-
stimmungen über Anlegung von Dampfkesseln amtlich erprobt, beziehungsweise
ob sie seit weniger als Jahresfrist amtlich revidiert und vorschriftsmäßig be-
funden sind;
d) ob — insbesondere bei zum Personenverkehr bestimmten Dampfschiffen — die
Treppen und Geländer auf Deck und außenseits gehörig sicher, die Offnungen
im Deck mit Vorrichtungen gegen unversehenes Hineinfallen verwahrt und — bei
Raddampfern — die Türen zu den Rädern gehörig verschließbar eingerichtet,
ob die Offnungen in der Schiffsschale, die tiefer liegen als die Linie der größten
zulässigen Eintauchung, mit zweckentsprechendem Abschluß versehen und ob Not-
ausgänge aus dem Kesselraum, aus der Maschinenkammer und aus den Kajüten
in genügender Zahl und in zweckentsprechender Einrichtung angebracht sind.
Bei wiederholter Untersuchung eines Schiffes ist namentlich auch auf etwaige
Abnützung, begonnene Zerstörung der einzelnen Teile durch Fäulnis oder Rostbildung,
sowie auf die Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Anderungen oder Erneuerungen zu achten.
4. Bei Motorschiffen (Schiffen, welche mittels Petroleum-, Benzin-, Naphtha-,
oder dergleichen, auch Elektro-Motoren bewegt werden) außer den in Ziff. 1, beziehungs-
weise Ziff. 2 vorgeschriebenen Feststellungen:
a) ob der Motor und der Treibapparat (Propeller) so beschaffen und angebracht
sind, daß sie eine sichere Tätigkeit erwarten lassen, sowie ob die Motorkammer
bequem zugänglich ist, gut gelüftet werden kann und hinreichend Raum bietet,
damit die Bedienung des Apparates nicht behindert ist und derselbe in allen
Teilen leicht untersucht werden kann;