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den in der Signalordnung (Anlage III) unter B aufgeführten Bestimmungen ent-
sprechend eingerichtet und derart angebracht sein, daß die unverminderte Sichtbarkeit
unter allen Umständen und Verhältnissen gewahrt erscheint.
Die übrige Beleuchtung der Schiffe darf niemals derart sein, daß eine Verwechs-
lung mit einem der vorschriftsmäßig zu führenden Lichter stattfinden kann.
11. Ebenso sollen die in den nachfolgenden Paragraphen angeführten Mittel zur
Abgabe von sonstigen optischen und von akustischen Signalen den in der Signalord-
nung (Anlage III) unter B festgesetzten Bestimmungen entsprechen.
§ 11.
1. Kein Schiff soll in den Kurs eines anderen auf der Fahrt begriffenen Fahr-
zeuges einfahren, so daß es dieses in seinem Laufe stört.
2. Wenn zwei Dampfschiffe sich in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade
entgegengesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusam-
menstoßes entsteht, so muß jedes Schiff seinen Kurs nach rechts ändern, damit sie
aneinander links vorbeifahren.
Diese Bestimmung findet nur dann Anwendung, wenn Schiffe sich in solcher Weise
in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung einander
nähern, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, nicht aber dann, wenn zwei
Schiffe, sofern sie beide ihren Kurs beibehalten, frei voneinander passieren müssen.
Dieselbe findet daher nur in solchen Fällen Anwendung, wenn bei Tage jedes
der beiden Schiffe den Bug, Mast und Kamin des andern mit seinem Bug, Mast
oder Kamin in einer Linie oder nahezu in einer Linie sieht und wenn bei Nacht jedes
der beiden Schiffe in solcher Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des andern
Schiffes zu sehen sind.
3. Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich so kreuzen, daß dadurch Gefahr des
Zusammenstoßes entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, welches
das andere an seiner rechten Seite hat.
4. Motorschiffe ohne beigesetztes Segel stehen hinsichtlich dieser Ausweichregel —
Ziffer 2 und 3 — den Dampfschiffen gleich.