Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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5. Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff oder ein Motorschiff mit beigesetztem 
Segel in solcher Richtung fahren, daß für sie die Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, 
so muß das Dampfschiff dem anderen Schiffe aus dem Wege gehen. Im gleichen Falle 
muß ein Motorschiff ohne beigesetztes Segel einem Segelschiff aus dem Wege gehen. 
Dampfschiffe haben sich unter allen Umständen, namentlich bei stürmischer Witterung, 
von Schiffen ohne festes Deck und kleinen oder schwer beladenen Fahrzeugen derart 
entfernt zu halten und nötigenfalls die Maschine abzustellen, daß für diese Fahrzeuge 
beim Vorüberfahren durch den Wellenschlag keine Gefahr entsteht. 
Den in die Häfen einlaufenden und aus diesen auslaufenden, ferner den sich den 
Anlandestellen nähernden und von diesen abfahrenden Dampfschiffen müssen Gondeln 
und andere kleine Schiffe auf entsprechende Entfernung aus dem Wege gehen und zwar 
auch dann, wenn die Gondeln und die anderen kleinen Schiffe unter Segel sind. 
6. Jedes Dampfschiff und jedes Motorschiff, welches einem Schiffe oder sonstigen 
Fahrzeuge in gefahrdrohender Weise nahe kommt, muß die Fahrt vermindern oder, wenn 
nötig, stoppen und rückwärts gehen. 
Dabei hat dasjenige Schiff, welches die Gefahr zuerst wahrnimmt, das andere 
Schiff oder sonstige Fahrzeug durch Abgabe des Alarmsignals mit der Dampfpfeife 
oder mit dem Nebelhorn auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen. Dieses 
Alarmsignal ist von dem andern Schiffe sofort zu erwidern. 
7. Wenn ein Dampfschiff oder ein Motorschiff ohne beigesetztes Segel während 
der Fahrt manövrierunfähig wird oder sonst außerstande ist, vorschriftsmäßig auszu- 
weichen, so hat dasselbe den in gefahrdrohender Weise sich nähernden Schiffen diesen 
Umstand durch das in der Signalordnung hiefür vorgesehene Signal bekannt zu geben. 
8. Wenn zwei Segelschiffe sich einander nähern, so daß dadurch die Gefahr eines 
Zusammenstoßes entsteht, so muß eines von ihnen dem anderen, wie nachstehend ange- 
geben, ausweichen, nämlich: 
a) ein Segelschiff, welches mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung) 
fährt, muß einem mit Seitenwind (gestreckten Schnüren) fahrenden Schiffe 
aus dem Wege gehen; 
b) von zwei Schiffen, die in entgegengesetzter Richtung mit Seitenwind (gestreckten
	        
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