395
Schnüren) aufeinander zufahren, muß dasjenige Schiff aus dem Wege gehen,
welches den Wind von der linken Seite hat;
c) wenn zwei Schiffe mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung) segeln
und denselben von verschiedenen Seiten haben, so muß dasjenige Schiff, welches
den Wind von der linken Seite hat, dem anderen aus dem Wege gehen;
4) von zwei Schiffen, welche mit vollem Winde segeln und den Wind von der-
selben Seite haben, muß dasjenige Schiff ausweichen, welches auf der Wind-
seite liegt;
e) ein Schiff, welches mit vollem Winde in der Kielrichtung fährt, muß jedem
Schiffe aus dem Wege gehen.
Motorschiffe mit beigesetzten Segeln stehen hinsichtlich dieser Ausweichregeln den
Segelschiffen gleich.
9. Ohne Rücksicht auf irgend eine der in den vorstehenden Ziffern enthaltenen
Regeln ist jedes Schiff, gleichviel ob Dampfschiff, Motorschiff oder Segelschiff, wenn
es ein anderes Schiff überholt, verpflichtet, diesem letzteren aus dem Wege zu gehen.
Als überholendes Schiff gilt ein Fahrzeug, das sich einem anderen so nähert, daß
es bei Nacht keines der Seitenlichter des anderen Fahrzeuges sehen würde.
Vermag ein Fahrzeug bei Tag nicht zu erkennen, ob es sich vor oder hinter
einem anderen Fahrzeug befindet, so hat es anzunehmen, daß es selbst ein überholendes
Fahrzeug sei, das dem anderen aus dem Wege zu gehen hat. Durch eine spätere Ver-
änderung in der Stellung der Fahrzeuge zueinander wird das überholende Fahrzeug
weder zu einem kreuzenden Fahrzeug, noch von der Verpflichtung entbunden, dem
anderen Fahrzeug aus dem Wege zu gehen.
Die Absicht, einem anderen Schiffe vorzufahren, hat bei Nacht ein Dampfschiff
durch fünf kurze Pfiffe mit der Dampfpfeife, ein Motorschiff durch fünf kurze Töne
mit dem Nebelhorn kundzugeben.
10. Erscheint es für Schiffe, die einander ansichtig sind, veranlaßt, die Art und
Weise des Ausweichens bekannt zu geben, so sind hiefür unmittelbar vor der Aus-
führung des Manövers die in der Signalordnung (Anlage III) vorgesehenen Kurs-
änderungssignale anzuwenden.