Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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11. In allen Fällen, in welchen nach den obigen Regeln das eine von zwei Schiffen 
dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß dieses letztere Schiff seinen Kurs 
beibehalten. 
12. Als Segelschiffe im Sinne der Bestimmungen in Ziff. 5, 8 und 9 dieses 
Paragraphen sind zu behandeln alle unter Segel gehenden Fahrzeuge ohne Unterschied 
der Größe. 
12. 
1. Bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber usw.) müssen die in der Sig- 
nalordnung (Anlage III) beschriebenen Signale sowohl bei Tag als bei Nacht folgender- 
maßen angewendet werden: 
a) jedes Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Dreiklangpfeife einen langen 
Pfiff dreimal in der Minute in gleichen Zwischenpausen abgeben; 
b) jedes Motorschiff in Fahrt muß mit seinem Nebelhorn, seiner Dampfpfeife, 
Luftpfeife oder Sirene in der Minute mindestens einen langgezogenen 
Ton abgeben; 
I) jedes Segelschiff, jeder Trajektkahn und jedes Güterschleppschiff in selbständiger 
Fahrt muß das in lit. b vorgeschriebene Signal abgeben. Diese Fahrzeuge 
haben, solange die Nebelsignale der Dampfschiffe oder der Motorschiffe in Hör- 
weite sind, kurze Töne mit dem Nebelhorn in rascher Aufeinanderfolge abzu- 
geben. Das letztere hat auch von Motorschiffen mit beigesetztem Segel, sowie 
von Segeljachten und von Fischerbooten zu geschehen; 
d) Fahrzeuge, die geschleppt werden, haben, solange sie sich in der Hörweite der 
Nebelsignale kreuzender oder begegnender Schiffe befinden, und wenn sie sich 
einer anzulaufenden Hafeneinfahrt nähern, in der Minute mindestens einen 
langgezogenen Ton mit dem Nebelhorn abzugeben; 
e) sobald die Nebelsignale eines Schiffes vernommen werden, hat jedes Dampf- 
schiff oder Motorschiff ohne beigesetztes Segel statt des Nebelsignals die in 
der Signalordnung (Anlage III) festgesetzten Erkennungssignale so lange ab- 
zugeben, bis jene Schiffssignale außer Hörweite sind;
	        
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