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11. In allen Fällen, in welchen nach den obigen Regeln das eine von zwei Schiffen
dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß dieses letztere Schiff seinen Kurs
beibehalten.
12. Als Segelschiffe im Sinne der Bestimmungen in Ziff. 5, 8 und 9 dieses
Paragraphen sind zu behandeln alle unter Segel gehenden Fahrzeuge ohne Unterschied
der Größe.
12.
1. Bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber usw.) müssen die in der Sig-
nalordnung (Anlage III) beschriebenen Signale sowohl bei Tag als bei Nacht folgender-
maßen angewendet werden:
a) jedes Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Dreiklangpfeife einen langen
Pfiff dreimal in der Minute in gleichen Zwischenpausen abgeben;
b) jedes Motorschiff in Fahrt muß mit seinem Nebelhorn, seiner Dampfpfeife,
Luftpfeife oder Sirene in der Minute mindestens einen langgezogenen
Ton abgeben;
I) jedes Segelschiff, jeder Trajektkahn und jedes Güterschleppschiff in selbständiger
Fahrt muß das in lit. b vorgeschriebene Signal abgeben. Diese Fahrzeuge
haben, solange die Nebelsignale der Dampfschiffe oder der Motorschiffe in Hör-
weite sind, kurze Töne mit dem Nebelhorn in rascher Aufeinanderfolge abzu-
geben. Das letztere hat auch von Motorschiffen mit beigesetztem Segel, sowie
von Segeljachten und von Fischerbooten zu geschehen;
d) Fahrzeuge, die geschleppt werden, haben, solange sie sich in der Hörweite der
Nebelsignale kreuzender oder begegnender Schiffe befinden, und wenn sie sich
einer anzulaufenden Hafeneinfahrt nähern, in der Minute mindestens einen
langgezogenen Ton mit dem Nebelhorn abzugeben;
e) sobald die Nebelsignale eines Schiffes vernommen werden, hat jedes Dampf-
schiff oder Motorschiff ohne beigesetztes Segel statt des Nebelsignals die in
der Signalordnung (Anlage III) festgesetzten Erkennungssignale so lange ab-
zugeben, bis jene Schiffssignale außer Hörweite sind;