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In diesem Falle haben die schwimmenden Baumaschinen und Arbeitsschiffe (Lauen)
in gleicher Weise die Nebelsignale abzugeben, wie sie für die Fahrzeuge in Fahrt in
Ziff. 1 lit. a, b, c vorgeschrieben sind.
193.
1. Die Einfahrt der Dampfschiffe in die Häfen, sowie die Ausfahrt soll womög-
lich mit verringerter Kraft geschehen.
2. Wenn zwei einen Hafen anlaufende Schiffe sich gleichzeitig der Hafenluke
nähern, so hat dasjenige Schiff, welches das andere an der rechten Seite hat, diesem
letzteren den Vorrang für die Einfahrt zu lassen. Ein Dampfschiff geht hierbei aber
jedem nicht unter Dampf gehenden Schiffe vor, es sei denn, daß ein mit kräftigem
Wind segelndes Schiff (Segelschiff oder Motorschiff mit beigesetztem Segel) oder ein
schwerbeladenes Motorschiff ohne beigesetztes Segel bei stürmischer Witterung augen-
scheinlich nicht in der Lage ist, ohne eigene Gefahr dem Dampfsschiffe das Fahrwasser
frei zu lassen. (Wegen Anwendung des Alarmsignals siehe Signalordnung [Anlage IIII.)
3. Sind gleichzeitig mehrere Fahrzeuge zur Ausfahrt bereit, so haben Dampf-
schiffe und Trajektkähne ohne Rücksicht auf die Aufstellung bei der Ausfahrt immer
den Vorrang.
Wenn zwei oder mehrere Dampfschiffe zu einer und derselben Zeit zur Ausfahrt
aus dem Hafen bereit sind, so erhält dasjenige Dampfschiff den Vorrang, welches
vermöge seiner Aufstellung am schnellsten und ohne Gefährdung anderer Schiffe die
Ausfahrt zu bewirken vermag.
Das nachfolgende Schiff darf erst dann sich in Bewegung setzen, wenn das erstere
die Hafenluke verlassen hat.
Ist das vorhergehende Schiff rückwärts aus dem Hafen gefahren, so darf bei
Nacht, Sturm, Nebel und Schneegestöber das folgende Schiff erst dann den Hafen
verlassen, wenn ersteres abgeschwenkt und seinen vorgeschriebenen Kurs eingeschlagen
hat. Dasselbe hat das in der Signalordnung (Anlage III) hiefür vorgeschriebene
Signal zu geben.
4. Bei Tage und in ruhiger Nacht ist es Dampfschiffen und Motorschiffen ge-