Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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stattet, die Abfahrt aus dem Hafen zu bewerkstelligen, wenn ein ankommendes Dampf- 
schiff noch mindestens 500 m von der Hafenluke entfernt ist. 
Die Absicht der Ausfahrt muß jedoch schon früher, und zwar durch das in der 
Signalordnung (Anlage III) für diesen Fall vorgeschriebene Signal, kundgegeben werden, 
und die Abfahrt darf erst dann bewerkstelligt werden, wenn das ankommende Dampf- 
schiff in genügender Entfernung von der Hafenluke die Maschine abgestellt und dies 
durch Erwiderung des Signals bekannt gegeben hat. 
Bei unsichtigem Wetter ist das gleiche Verfahren zu beobachten, sobald das ein- 
laufende Schiff mit der Abgabe des Hafeneinfahrtsignales 1 begonnen hat. 
5. Wenn in stürmischer Nacht ein Dampfschiff sich bis auf 1 Kilometer dem 
Hafen genähert hat, ebenso wenn bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber usw.) 
das Hafeneinfahrtsignal II eines ankommenden Schiffes gehört wird, darf kein Schiff 
mehr den Hafen verlassen oder die Hafenluke verstellen. 
6. Motorschiffe haben außerdem bei jeder Tageszeit und bei jedem Wetter, wenn 
sie in einen Hafen einlaufen oder aus einem Hafen auslaufen wollen, das in der 
Signalordnung (Anlage III hiefür vorgeschriebene Signal mit dem Nebelhorn abzu- 
geben und zwar beim Einlaufen, sobald sich das Motorschiff der Hafenluke auf etwa 
200 m genähert hat, beim Auslaufen, bevor das Motorschiff in das Fahrwasser der 
Hafenluke einfährt. 
Motorboote und kleine Dampfboote haben dieses Signal mit dem Nebelhorn, 
beziehungsweise mit der Dampfpfeife bei der Ein= und Ausfahrt ebenfalls abzugeben. 
Sie dürfen außerdem die Hafenköpfe nicht nahe umfahren und müssen bei der Einfahrt 
die Geschwindigkeit rechtzeitig ermäßigen. 
7. Wenn aus irgend einer Ursache das Einlaufen von Fahrzeugen in einen Hafen 
mit Gefahr verbunden ist, wird dies durch das in der Signalordnung (Anlage III) 
vorgeschriebene Hafensperrsignal (Signal 15) bekannt gegeben. 
Sobald die Hindernisse, die zur Absperrung des Hafens Veranlassung gegeben 
haben, beseitigt find, wird dies durch das in der Signalordnung (Anlage III) vorge- 
schriebene Hafenöffnungssignal (Signal 12) den vor dem Hafen wartenden Schiffen 
mitgeteilt. 
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