Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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8 14. 
Der Schiffsführer ist bei Eintreten eines Unglücksfalles verpflichtet, hiervon schleu- 
nigst benachbarte Orte und Schiffe zu benachrichtigen. Hierzu hat er die in der Signal- 
ordnung (Anlage III) vorgesehenen Notsignale anzuwenden. 
# 15. 
Motorboote (vergl. § 7) sind hinsichtlich der Lichterführung (mit Ausnahme des 
Hecklichtes), der Ausweichregeln und der Signalgebung den Dampfschiffen gleichgestellt, 
mit der Maßgabe, daß zur Abgabe der Signale eines der vorgeschriebenen akustischen 
Signalmittel (Pfeife oder Horn) genügt. 
Für kleine Dampfboote genügt eine einfache Dampfpfeife. 
Bei Motorbooten und kleinen Dampfbooten kann das Buglicht niedriger, als im 
s 10 Ziff. 1 lit. a vorgeschrieben ist, angebracht werden. 
§ 16. 
Bei Befolgung der in Abschnitt B aufgeführten Vorschriften muß stets gehörige 
Rücksicht auf alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammenstoßes, sowie auf solche 
besondere Umstände genommen werden, welche zur Abwendung unmittelbarer Gefahr 
ein Abweichen von den Vorschriften notwendig machen. 
C. Bestimmungen über die Beförderung grefährlicher Stoffe. 
§ 17. 
a) Die Beförderung von Sprengstoffen (explosiven Gegenständen). 
I. Zum Verkehre auf dem Bodensee sind folgende Sprengstoffe zugelassen: 
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch 
aus neutral reagierenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesent- 
liche Bestandteile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne 
Schwefel):t 
2. folgende, Nitroglycerin enthaltende Präparate:
	        
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